01.10.1996 · Fachbeitrag · Gestaltungshinweis
Bei Darlehen das Wohneigentumsgesetz nutzen
| Bei Gebäuden, die teilweise für eigene Wohnzwecke des Investors genutzt werden, können die Ausgaben des Wohnteiles steuerlich nicht berücksichtigt werden. Solche Mischnutzungen kommen zum Beispiel bei Freiberuflern mit kleinem Praxisteil häufig vor. Bei diesen Gebäuden wäre es also vorteilhaft, die gesamten Eigenmittel des Bauherrn für die Finanzierung des Wohnteiles einzusetzen und die Baukosten des Praxisteiles über ein Darlehen zu finanzieren. Leider scheitert dieser Gedanke an einer Hürde: Die Finanzverwaltung bezieht die Darlehensaufnahme immer auf das gesamte Grundstück, so daß auch der Wohnteil teilweise fremdfinanziert wird. |
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