03.11.2008 | Gewerbesteuer
Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer neu geregelt
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Neben der steuerlichen Nichtabziehbarkeit der GewSt als Betriebsausgabe hat die Unternehmensteuerreform auch erhebliche Änderungen bei den Hinzurechnungstatbeständen gebracht. Was auf den ersten Blick wie eine Arbeitserleichterung aussah, ist nichts anderes als eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage der GewSt. Mit Anwendungserlass vom 4.7.08 (BStBl I, 730) haben die Bundesländer nun ausführlich zur ab 2008 geltenden Neuregelung Stellung genommen. Die Auswirkungen werden nachfolgend anhand von praxisnahen Beispielen vorgestellt.
1. Allgemeines
Erfüllt bei sog. gemischten Verträgen der eine Vertragsbestandteil die Voraussetzung für eine Hinzurechnung, der andere hingegen nicht, so erfolgt lediglich für den einen Teil eine anteilige Hinzurechnung. Voraussetzung ist allerdings, dass die einzelnen Komponenten des gemischten Vertrages trennbar sind. Der Wert der einzelnen Komponenten ist ggf. zu schätzen.
Beispiel |
Einzelunternehmer E betreibt eine Versicherungsagentur. Er ist nach einem Unfall mehrere Monate ohne Fahrzeug und Führerschein. Da er jedoch für seine Kundenbesuche auf einen Pkw angewiesen ist, mietet er sich einen Pkw mit Chauffeur. Sowohl Pkw als auch Fahrer stehen dem E während der üblichen Arbeitszeit ständig zur Verfügung.
Stellungnahme: Die längerfristige Anmietung eines Pkw mit Fahrer ist eine einheitliche Leistung, die grundsätzlich teilbar ist. Die beiden Komponenten (Mietpreis für den Pkw und Preis für den Fahrer) sind im Wege der Schätzung aufzuteilen. Nur der auf den Pkw entfallende Entgeltanteil wird in Höhe von 25 v.H. im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. |
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