10.01.2008 | Gewerblicher Grundstückshandel
Veräußerung von Anteilen an einer „Grundstücks-GbR“ gewerbesteuerpflichtig
Die Veräußerung oder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils führt in der Regel zu einem einkommensteuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn, der auch nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH macht von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme, wenn ein Anteil an einer als gewerbliche Grundstückshändlerin tätigen Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben wird und das Vermögen der Gesellschaft nahezu ausschließlich aus Grundstücken des Umlaufvermögens besteht. Entfallen die bei der Veräußerung oder Aufgabe aufgedeckten stillen Reserven anteilig noch auf andere Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft, ist der Gewinn ggf. im Schätzungswege aufzuteilen und unterliegt nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf die Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (BFH 10.5.07, IV R 69/04, Abruf-Nr. 072924). |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, war als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Die I-GmbH und die W-KG waren je zur Hälfte an der GbR als Mitunternehmer beteiligt. Die W-KG übertrug im Streitjahr 1997 80 v.H. ihrer Gesellschaftsanteile an die I-GmbH und die verbleibenden 20 v.H. an die neu eintretende G-GmbH und schied aus der GbR aus. Durch die Veräußerung ihrer Anteile erzielte die GbR einen Gewinn von rund 1,3 Mio. DM, wobei fest steht, dass die stillen Reserven allein auf die zum Umlaufvermögen der GbR gehörenden Grundstücke entfielen. In der Steuererklärung erfasste die Klägerin den Gewinn als begünstigten Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn hingegen als laufenden Gewinn und berücksichtigte ihn bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Anmerkungen
Argumentativ stützt der BFH seine Entscheidung auf die im Ertragsteuerrecht gebotene weitgehende Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften. Veräußert ein Einzelunternehmer, der einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, sein letztes zum Umlaufvermögen gehörende Grundstück, wird dies nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als begünstigter Veräußerungsgewinn sondern als laufender Gewinn behandelt (BFH, BStBl II 03, 467). Dasselbe muss dann nach Ansicht des BFH auch gelten, wenn eine Personengesellschaft Grundstücke des Umlaufvermögens anlässlich einer Betriebsaufgabe veräußert. Und der BFH geht bei der Verwirklichung des o.g. Gleichbehandlungsgrundsatzes noch einen Schritt weiter: Auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils selbst ist als laufender Gewinn zu behandeln und der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Es mache nämlich unter steuerlichen Gesichtspunkten keinen Unterschied, ob die Personengesellschaft die Grundstücke veräußert oder der Gesellschafter seinen Anteil an der Personengesellschaft.
Es macht auch keinen Unterschied, ob der Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben wird. Die Klägerin hatte ihren Gesellschaftsanteil zwar nicht veräußert, sondern aufgegeben, weil eine entgeltliche Teilübertragung auf zwei Erwerber erfolgte. Veräußerung und Aufgabe von Mitunternehmeranteilen sind steuerlich jedoch gleich zu behandeln. Da in Fällen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe die auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallenden Erlöse nicht Teil eines begünstigten Veräußerungsgewinns sind, muss dies auch für die Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen gelten.
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