01.10.2007 | GmbH-Geschäftsführer
Die Ablösung von Pensionszusagen durch Übertragung der Rückdeckungsversicherung
Die gegenüber GmbH-Geschäftsführern bestehenden Pensionszusagen geraten in der Praxis immer dann ins Blickfeld, wenn die GmbH veräußert werden soll. Der künftige Erwerber wird in der Regel darauf drängen, dass die Gesellschaft vor Übernahme der Gesellschaftsanteile rechtlich und wirtschaftlich entpflichtet wird. Neben der Übertragung auf einen Pensionsfonds wird in diesem Zusammenhang auch immer die Abfindung der Pensionsverpflichtung in Erwägung gezogen. Häufig soll die Abfindung dabei durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung (RDV) erfolgen. Doch dieses Modell hat seine Tücken. Worauf man als Steuerberater achten muss, wird im folgenden Musterfall dargestellt.
1. Sachverhalt
Dieter Dreher, 100-prozentiger GGf der D. Services GmbH, vollendet 2007 das 65. Lebensjahr. Die GmbH hatte DD vor Jahren eine Pensionszusage mit folgendem Inhalt erteilt:
Vereinbartes Pensionsalter | 65. Lebensjahr (Lj.) |
Alters- und BU-Rente | mtl. 3.000 EUR |
Hinterbliebenenrente | mtl. 1.800 EUR |
Zur Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung hatte die GmbH eine RDV abgeschlossen, die Ende 2007 fällig wird. Ein von einem unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der Pensionszusage bringt folgende Eckdaten zum Vorschein:
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