10.01.2008 | GmbH-Geschäftsführer
Die Ausgliederung von Pensionszusagen auf eine eigene Pensionsgesellschaft
Soll eine GmbH verkauft werden, steht immer wieder die Frage im Blickpunkt, wie die gegenüber den Geschäftsführern bestehenden Pensionsverpflichtungen ausgelagert werden können. Der künftige Erwerber wird nämlich in der Regel darauf drängen, dass die Gesellschaft vor Übernahme der Gesellschaftsanteile rechtlich und wirtschaftlich entpflichtet wird. Dabei wird häufig eine Gestaltung ins Spiel gebracht, die die Gründung einer neuen Pensionsgesellschaft vorsieht, die dann gegen Übertragung von Vermögenswerten die Pensionsverpflichtungen übernimmt. Bei diesem Modell ist meistens vorgesehen, dass der versorgungsberechtigte Geschäftsführer die Gesellschaftsanteile der neuen Pensionsgesellschaft übernimmt und somit zukünftig sein Pensionsmanagement selbst betreiben kann. Die Beraterschaft konnte nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.9.01 (2 K 2605/00, DStRE 02, 265) eigentlich davon ausgehen, mit diesem „Ausgliederungsmodell“ auf der sicheren Seite zu sein. Fast sechs Jahre später hat der BFH der Gestaltung aber nun wohl den Boden entzogen (BFH 12.4.07, VI R 6/02, Abruf-Nr. 071704). Die Auswirkungen auf die Praxis werden im folgenden Musterfall dargestellt.
1. Sachverhalt
Dieter Dreher, 100-prozentiger GGf der D. Services GmbH, wird im Laufe des Jahres 2008 das 65. Lebensjahr vollenden. Die GmbH hatte DD vor Jahren eine Pensionszusage mit folgendem Inhalt erteilt:
Vereinbartes Pensionsalter | 65. Lebensjahr (Lj.) |
Alters- und BU-Rente | mtl. 3.000 EUR |
Hinterbliebenenrente | mtl. 1.800 EUR |
Zur Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung hatte die GmbH eine Rückdeckungsversicherung (RDV) abgeschlossen, die Ende des Jahres 2007 fällig wurde. Ein von einem unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Lage der Pensionszusage bringt folgende Eckdaten zum Vorschein:
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