01.11.2006 | GmbH-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: So gestalten Sie die Vergütung steuerlich optimal
Geschäftsführer mit Gesellschafterstatus haben es bei ihrer Gehaltsgestaltung nicht gerade leicht. Die Angriffspunkte in Betriebsprüfungen sind zahlreich: Nicht eingehaltene Formalien bei Gehaltsänderungen, ein zu hohes Gesamt-Gehalt, unangemessene Tantiemen oder unübliche Vergütungs-Extras sind nur ein Teil der möglichen Einwände des Betriebsprüfers. Selbst bei Geschäftsführern kleinerer GmbHs wird die Üblichkeit und Angemessenheit ihres Gehalts immer öfter in Frage gestellt. Das Finanzamt beruft sich dabei häufig auf „harte“ Vergleichszahlen aus Gehaltsstruktur-Erhebungen. Der folgende Beitrag bietet Ihnen einen Überblick über die neuere Rechtsprechung, zeigt Gestaltungsspielräume auf und gibt Ihnen eine „Gehalts-Kontroll-Liste“ an die Hand.
1. Sonderprobleme bei Geschäftsführern mit Gesellschafterstatus
GGf von Familien-GmbHs arbeiten vielfach mit einem höheren Engagement als Fremdgeschäftsführer. Sie sind häufiger zur „Unzeit“ tätig, übernehmen beim Ausfall von Mitarbeitern notfalls auch deren Arbeit und sind fast immer ansprechbar. Für ihren besonderen Einsatz erwarten sie daher mit Recht eine „angemessene“ Vergütung. Zivilrechtlich haben sie dabei auch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Steuerlich werden ihnen aber durch die Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt.
Bei seinen Vorstellungen darüber, welches Gehalt und welche „Extras“ noch üblich bzw. angemessen sind, muss ein solcher GGf in aller Regel Abstrichemachen. Sonst läuft er Gefahr, dass die Zahlungen in einer späteren Betriebsprüfung zumindest teilweise als vGA beurteilt werden, weil sie „durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst“ sind. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug bei der GmbH versagt und die Vergütungen beim Gesellschafter in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert würden. Zwei Haupt-Varianten von vGA sind dabei zu unterscheiden (vgl. Prühs, GmbH-Geschäftsführervergütung, 3. Aufl., 2006, S. 23 ff.):
- schon dem Grunde nach unübliche Vergütungen, z.B. exklusive Gehaltsextras oder Überstundenzuschläge (vom ersten EUR an vGA) oder
- nur der Höhe nach unangemessene, nicht fremdübliche Vergütungen (nur vGA in Höhe des überhöhten Teils der Vergütung).
2. Orientierung am steuerlich Machbaren sinnvoll
GGf sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer. Bei der Gehaltsgestaltung kommen daher grundsätzlich alle für Fremdgeschäftsführer möglichen Vergütungsformen in Betracht. Geschäftsführervergütungen sind aber von der GmbH nur insoweit als echter Lohnaufwand zu buchen, als es sich nicht um vGA handelt (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG).
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