01.09.2005 | GmbH-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer: „Fallstricke“ bei der Gestaltung des Anstellungsvertrags
Der Anstellungsvertrag zwischen einer GmbH und ihrem (Gesellschafter-) Geschäftsführer ist nicht ohne weiteres zu „stricken“. Vielfältige und komplexe Aspekte sind zu beachten, damit der Vertrag wirksam und steuerlich anzuerkennen ist. Im folgenden Musterfall werden die wichtigsten Punkte erläutert und Musterformulierungen für die Vertragsgestaltung vorgestellt.
1. Allgemeines
Die GmbH ist als juristische Person nicht handlungsfähig. Daher muss sie einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die für sie rechtsgeschäftlich tätig werden (§ 6 GmbHG). Die hierzu (zivilrechtlich zwingend) erforderliche Bestellung ist von der Anstellung wie folgt zu unterscheiden:
- Mit der Bestellung wird der Geschäftsführer zum Vertretungsorgan der Gesellschaft.
- Demgegenüber wird mit der Anstellung das vertragliche Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer begründet.
Der Anstellungsvertrag ist grundsätzlich nicht formgebunden. Dennoch empfiehlt sich eine sorgfältige schriftliche Fixierung nicht nur aus Beweisgründen, sondern beim Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere auch aus steuerrechtlichen Gründen. Seine Dienstleistungen gegenüber der Gesellschaft gelten nach der Rechtsprechung bei Nichtbestehen einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung als auf der Gesellschafterebene erbracht. Es besteht – im Gegensatz zum Fremdgeschäftsführer – keine steuerrechtliche Vermutung dahingehend, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Leistung als Angestellter der GmbH erbringt und deshalb mit seiner Vergütung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Doch nur unter diesen Voraussetzungen sind die Zahlungen als Betriebsausgaben abziehbar und führen zu Entlastungen bei der Gewerbesteuer.
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