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  • · Fachbeitrag · Inhabergeführte GmbH

    „Voraus-Gehaltsverzicht“ des beherrschenden GmbH-Gesellschafters gegen Besserungsschein

    von Rechtsanwalt Dietmar Zimmers, Bonn, www.ra-zimmers.de 

    | Eines der wichtigsten Gestaltungsmittel bei inhabergeführten GmbHs ist der Gehaltsverzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf). Schon der „echte“ nachträgliche Verzicht hat steuerlich seine Tücken. Eine einzelfallbezogene Beratung ist hier unerlässlich, will man die vielfältigen „vGA-Fallen“ vermeiden und auch die lohnsteuerlichen Gefahren r- Stichwort „Zufluss-Fiktion“ - erfolgreich meistern. Dies gilt erst recht, wenn der GGf im Voraus auf sein Gehalt „verzichtet“, eine in der Praxis wenig bekannte, aber oft effektivere Variante als der nachträgliche Verzicht. |

    1. Die typische Ausgangssituation in der Beratung

    Die Frage nach dem Verzicht eines GmbH-GGf auf sein Gehalt oder auf Teile seines Gehalts stellt sich immer dann, wenn die bisherige Vergütungsregelung abgelaufen ist, „Neu-Abschlüsse“ mit der Gesellschaft anstehen und die „schwächelnde“ GmbH einen Liquiditätsvorteil dringend gebrauchen könnte. Als umsichtiger Berater hat man jedoch schon vorher ein Gespür dafür, ob bei einem Mandanten insoweit demnächst Handlungsbedarf bestehen könnte. Hier muss man gut vorbereitet sein, denn jede vertragliche Änderung bedarf schon wegen etwaigen gravierenden Steuerfolgen einer gewissen Vorbereitungszeit. Dabei sind zwei Aspekte zu berücksichtigen:

     

    1.1 Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind zu vermeiden

    Jede durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung der GmbH, vor allem nicht fremdübliche Vorteilsgewährungen an den GGf im Vergütungsbereich, mindern den Gewinn der GmbH nicht. Der GGf erzielt dann als Gesellschafter anstelle von Lohneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen mit allen einkommensteuerlichen Konsequenzen.