01.10.2007 | GmbH-Geschäftsführer
Klare Handlungsanweisungen für den Geschäftsführer einer GmbH in der Krise
Der Geschäftsführer einer in die Krise geratenen GmbH sah sich bisher in einem erheblichen Haftungsdilemma: Einerseits hat er persönlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten seiner GmbH einzustehen. Werden fällige Steuern nicht gezahlt oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, kann er dafür in Anspruch genommen werden. Andererseits haftet er der GmbH gegenüber in der Regel für Zahlungen, die er ab dem Zeitpunkt leistet, wo sich Liquiditätsprobleme zur Insolvenzreife ausgewachsen haben. Aus diesem Dilemma befreit ihn nun aber der BGH, der den Steuer- und Sozialversicherungsansprüchen in seiner Entscheidung vom 14.5.07 (II ZR 48/06, Abruf-Nr. 072062) grundsätzlich Vorrang einräumt. Wie sich Geschäftsführer die neue Rechtsprechung im Krisenfall zunutze machen, wird in diesem Beitrag dargestellt.
1. Ausgangslage
Nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist ein Geschäftsführer seiner GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach dem Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihm die Zahlungen gestattet sind, weil sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu vereinbaren sind. Bisher waren hiervon nur Zahlungen gedeckt, die eine sofortige Betriebsstilllegung verhinderten und so die Sanierungsbemühungen förderten. Steuerzahlungen gehörten regelmäßig nicht dazu (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 64 Rz. 27).
Der BGH hat in seiner Entscheidung nun aber den Sorgfaltsmaßstab, an dem sich ein GmbH-Geschäftsführer zu orientieren hat, dahingehend interpretiert, dass er Zahlungen leisten darf und muss, zu denen er als Geschäftsführer von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Demnach seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorrangig zu zahlen. Außerdem äußert sich der BGH dazu, welche Bemühungen der Geschäftsführer unternehmen muss, um den Eintritt der Überschuldung i.S.d. § 19 InsO und somit den Beginn des Zahlungsverbots nach § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG zu erkennen.
2. Steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers als Vertreter bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH
Nach § 69 AO haften Vertreter i.S.d. §§ 34und 35 AO für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der von ihnen vertretenen Personen. GmbH-Geschäftsführer gehören nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO als gesetzliche Vertreter einer juristischen Person zu diesem Personenkreis. Es genügt schon, sich als Geschäftsführer zu gerieren, es ist nicht erforderlich, tatsächlich organschaftlich als Vertreter bestellt zu sein. Auch der lediglich als Strohmann bestellte Geschäftsführer, der von der Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, unterliegt der Haftung (BFH 11.3.04, GmbHR 04, 833).
2.1 Pflichtverletzung
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