03.02.2011 | GmbH-Gesellschafter
Abgekürzter Vertragsweg gilt auch bei Zuwendungen einer GmbH
Lässt eine GmbH im eigenen Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus eines Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine vGA vor. Der BFH (29.9.10, IX R 42/09) geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Gesellschafter über den „abgekürzten Vertragsweg“ zugute kommt, als Werbungskosten den Mieteinkünften zu. Beim abgekürzten Vertragsweg handelt es sich um einen Vorgang, der sonst meist innerhalb der Familie vorkommt. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Mietshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen und bezahlen auch die Rechnung. In diesen Fällen stellt der BFH auf eine wirtschaftlichen Sichtweise ab, sodass das Kind die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V+V absetzen kann.
Praxishinweis |
Es ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf den Dritten, wie z.B. die Eltern als Nicht-Unternehmer, ausgestellt ist. |