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  • 05.07.2011 | GmbH-Gesellschafter

    Unterjähriger Anteilseignerwechsel: Finanzgerichte stimmen für Verlustverrechnung

    von StB Christian Westhoff, Datteln

    Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (bei über 25 % bis 50 % quotaler Untergang). Ungeklärt war bislang jedoch, wie die Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Anteilseignerwechsel durchzuführen ist. Ein positives Signal haben die Finanzgerichte Münster und Hessen jetzt gesetzt. Danach gilt die Verlustabzugsbeschränkung nicht für Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zum Beteiligungsverkauf angefallen sind.  

     

    Die Ausgangslage

    Die Problemstellung soll an folgendem gängigen Fall verdeutlicht werden:  

     

    Beispiel

    Zum 31.12.09 verfügt die A-GmbH über einen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 EUR. Am 30.9.10 veräußert der Alleingesellschafter A seine Anteile an den neuen Gesellschafter B und stellt auf diesen Zeitpunkt einen Zwischenabschluss auf, der einen Gewinn von 100.000 EUR ausweist.  

     

    Strittig ist nun, ob der Verlustvortrag mit dem Gewinn verrechnet werden kann oder ob der Verlust infolge des schädlichen Beteiligungserwerbs untergeht.  

     

    Die unausgewogene Haltung der Finanzverwaltung

    Im Ergebnis behandelt die Verwaltung anteilige Gewinne und Verluste profiskalisch unterschiedlich (BMF 4.7.08, IV C 7 - S 2745 a/08/10001, Rz. 31 ff.):