· Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht
Verschmelzung als attraktives Gestaltungsmittel zur Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Verfügt eine GmbH über steuerliche Verluste bzw. Verlustvorträge, stellt sich immer die Frage, wie diese steuerlich genutzt werden können. Zeichnet sich ab, dass die Verlust-GmbH ihre Verlustvorträge nicht aus eigener Kraft, also durch künftige Gewinne, verwerten kann, kommt die Verschmelzung einer vorhandenen oder hinzuerworbenen Gewinn-GmbH auf die Verlust-GmbH in Betracht. Neben der Wahl der richtigen Verschmelzungsrichtung müssen noch weitere gesetzliche Einschränkungen der Verlustnutzung beachtet werden. So ist unter Berücksichtigung des aktuellen BFH-Urteils vom 17.11.20 (I R 2/18, BStBl II 21, 580) zu prüfen, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO den Erfolg des Modells vereiteln kann. All diese Punkte kommen nachfolgend auf den Prüfstand. |
1. Ausgangsfall (Beispiel 1)
X und Y sind jeweils zu 80 % bzw. 20 % an einer Gewinn-GmbH (G-GmbH) und an einer Verlust-GmbH (V-GmbH) beteiligt. Die V-GmbH, deren Betriebsvermögen keine stillen Reserven enthält, verfügt über körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge, während die G-GmbH hohe Gewinne erzielt.
Nach den vorliegenden Ergebnisplanungen wird die V-GmbH auf Dauer weder nennenswerte Gewinne erzielen noch wird es möglich sein, z. B. durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern stille Reserven zu „heben“.
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