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  • 01.08.2005 | Grundsteuer

    Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf dem Prüfstand

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld

    Zu den krisensichersten Einnahmenquellen der „klammen“ Kommunen zählt die Grundsteuer mit einem geschätzten jährlichen Steueraufkommen von sechs Mrd. EUR. Sie fristet zwar bislang etwas abseits vom normalen Steuerrecht ihr Dasein, doch das könnte sich in naher Zukunft ändern. So haben manche Städte diese Steuer zum Leidwesen von Grundeigentümern und Mietern in wenigen Jahren zweistellig erhöht. Eine Reform soll diese Einnahmemöglichkeit auch erhalten. Zudem ist die Grundsteuer aktuell in den verfassungsrechtlichen Focus gelangt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und zeigt etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten auf. 

     

    1. Überblick über das aktuelle Grundsteuerrecht

    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in drei Schritten. Die Finanzämter erledigen dabei die ersten zwei Arbeitsschritte: die Feststellung der Einheitswerte und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Bemessungsgrundlage sind die für das Grundvermögen festgestellten alten Einheitswerte. Diese basieren in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen von 1964, in den neuen Bundesländern gar auf der Wertbasis von 1935. Eine Aktualisierung dieser Bemessungsgrundlagen auf das heutige Werteniveau ist unwahrscheinlich.  

     

    Der immer zunächst auf volle DM nach unten abgerundete und dann in EUR umgerechnete Einheitswert wird zur Festsetzung des so genannten Grundsteuermessbetrags mit einer Steuermesszahl (Tausendsatz) multipliziert. Diese Steuermesszahl beträgt in den alten Bundesländern in Abhängigkeit von der Grundstücksart zwischen 2,6 Promille für Einfamilienhäuser und 6 Promille für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. In den neuen Bundesländern schwankt die Höhe der Steuermesszahl – hier abhängig von Grundstücksart und Einwohnerzahl der Gemeinde – zwischen 5 Promille für Neubauten in Großstädten und 10 Promille für unbebaute Grundstücke.