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  • 04.06.2009 | Haftungs- und Berufsrecht

    Geschäftsfeld „Betriebliche Altersversorgung“: Gefährliche Haftungsfalle für Steuerberater

    von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.

    Die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat sich zu einem unersetzlichen Baustein unseres Alterssicherungssystems entwickelt. So setzen sowohl Durchschnittsverdiener, als auch diejenigen, deren Einkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, immer öfter auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der bAV, um eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen. Da nahezu jeder Mandant somit unmittelbar betroffen ist, erschließt sich Steuerberatern hier ein äußerst lukratives Beratungsfeld auf einem umkämpften Markt. Die Haftungsrisiken sollten allerdings nicht unterschätzt werden.  

    1. Zunehmende Bedeutung der bAV für Geschäftsführer

    Eine herausragende Bedeutung hat die bAV vor allem für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften. Da die überwiegende Mehrheit der Geschäftsleiter nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, müssen diese nicht nur zusätzlich vorsorgen (ergänzende Versorgung), sondern sich eine ersetzende Versorgung aufbauen, die an die Stelle der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Zur Deckung des hohen Versorgungsbedarfs hat dieser Personenkreis in der Vergangenheit verstärkt von der Möglichkeit einer unmittelbaren Pensionszusage Gebrauch gemacht, aber auch Zeitwertkonten als artverwandte Ergänzung der bAV spielen hier in der Praxis eine immer größere Rolle (vgl. dazu ausführlich GStB 09, 91 ff.).  

    2. Beratungsfalle betriebliche Altersversorgung

    Steuerberater werden von ihren Mandanten verstärkt mit Fragen zur Neueinrichtung oder Neugestaltung einer bAV konfrontiert. Typischerweise laufen solche Anfragen nach folgendem Muster ab:  

     

    • Der Mandant legt seinem Steuerberater ein Produktangebot zur Einrichtung oder Neugestaltung einer bAV vor, das von einem Finanzdienstleister oder einem „Beratungsunternehmen“ für bAV erstellt wurde. Im Bereich der Geschäftsführer-Versorgung enthalten solche Angebote regelmäßig auch gleich „unterschriftsreife“ Vertragswerke.

     

    • Der Mandant bittet seinen Steuerberater dann, anhand der Unterlagen die Vorteilhaftigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme zu beurteilen. Hierzu soll er Konstruktion und Kalkulation des Produktes, die steuerliche Behandlung der bAV und die vorgelegten Verträge prüfen, die rechtliche Beratung übernehmen und ggfs. auch noch selbst neue Verträge zur beabsichtigten Versorgungszusage erstellen. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten. Denn kommt der Steuerberater diesen Anforderungen seines Mandanten nach, tappt er - was seinem Mandanten meist gar nicht bewusst ist - in eine klassische Beratungsfalle:

     

    • Er begibt sich auf ein hochkomplexes Beratungsfeld, das er mangels Spezialisierung ggf. nicht vollumfänglich beherrscht und