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  • 05.01.2010 | Haftungs- und Berufsrecht

    Haftungsfallen bei verdeckten Sacheinlagen: So schützen Sie sich als Steuerberater

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Nimmt eine Gesellschaft eine Kapitalmaßnahme vor, wird in aller Regel ein Steuerberater hinzugezogen. Treten Mängel auf, gerät dieser unweigerlich mit in die “Schusslinie“. Der BGH hatte kürzlich einen Haftungsfall im Zusammenhang mit einer verdeckten Sacheinlage zu entscheiden (BGH 19.5.09, IX ZR 43/08, Abruf-Nr. 092349). Das Urteil erging zur alten Rechtslage, als die verdeckte Sacheinlage noch nicht gesetzlich geregelt war. Mit dem MoMiG hat sich die Lage für Geschäftsführer und Vorstände nun deutlich verschärft. Auch für Steuerberater wächst damit die Gefahr, in Haftung genommen zu werden.  

    1. Die Beraterhaftung im Allgemeinen

    Grundlage der Haftung von Steuerberatern ist der Beratungsvertrag. Der Steuerberater hat den Mandanten im Rahmen seines Auftrags umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er muss immer darauf bedacht sein, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen (BGH 15.7.04, IX ZR 472/00, NJW 04, 3487). Dabei darf er allerdings auf die Richtigkeit von Informationen vertrauen, die ihm sein Mandant gibt; er muss insoweit keine eigenen Ermittlungen anstellen (BGH 29.3.83, XI ZR 172/81).  

    2. Haftung bei verdeckten Sacheinlagen

    Die Beraterhaftung wird in der Praxis dann virulent, wenn die Gesellschafter aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Kapitalmaßnahme ihre Einlageverpflichtung nicht erfüllt haben und daher weitere Einzahlungen leisten müssen oder wenn ein Vertretungsorgan dadurch in eine Haftungssituation gerät. Da dem Steuerberater in diesen Fällen ein Regress droht, ist zunächst ein Blick auf die Haftung der Gesellschafter und der Vertretungsorgane zu werfen.  

     

    2.1 Rechtsfolgen für Gesellschafter

    Hinsichtlich der Rechtsfolgen für Gesellschafter ist zwischen Altfällen vor Inkrafttreten des MoMiG bzw. des ARUG und solchen, die an den §§ 19 Abs. 4 GmbHG und 27 Abs. 3 AktG zu messen sind, zu differenzieren.  

     

    2.1.1 Altfälle