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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Immobilien

    Neue Grundsätze zur Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen

    | Eines der Kernprobleme im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist seit vielen Jahren die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie. Der Streit geht darum, ob bald nach dem Erwerb anfallende Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten oder als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind. Die ältere Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 8.7.80, BStBl II, 744) und ihr folgend die Finanzverwaltung (R 157 Abs. 4 EStR) haben auch typische Erhaltungsaufwendungen als Herstellungskosten gewertet, wenn sie im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren (ab 1984: 20 Prozent, ab 1994: 15 Prozent des Kaufpreises). Außerdem hat die Finanzverwaltung eine zeitliche Nähe zur Anschaffung (drei Jahre) als Indiz für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand gewertet. Nachdem die Begriffe der Anschaffungskosten und Herstellungskosten durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.85 jedoch erstmals gesetzlich definiert, in das HGB eingeführt (§ 255 Abs. 1 u. 2) und von der Steuerrechtsprechung als für alle Einkunftsarten maßgeblich übernommen wurden, zeichnete sich eine Orientierung der Finanzrechtsprechung allein an diesen Begriffsbestimmungen ab. Zwei BFH-Entscheidungen vom 12.9.01 (IX R 39/97 u. IX R 52/00) setzen in diesem Zusammenhang nun neue Maßstäbe. Die insoweit entwickelten neuen Rechtsprechungsgrundsätze, die mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt sind, werden vermutlich länger Bestand haben und geben deshalb Anlass, eingehender betrachtet zu werden. Im Anschluss an die Besprechung finden Sie zur besseren Orientierung eine Checkliste auf Basis der neuen Grundsätze. (Abruf-Nr. 020701; Abruf-Nr. 020702) |