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  • 01.12.2006 | Insolvenzvermeidung

    Sanierung einer GmbH zur Vermeidung des Antrags auf Insolvenzeröffnung

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    Die GmbH ist nach wie vor die Rechtsform mit den meisten Insolvenzen. Die Beratung einer „krisengeschüttelten“ GmbH ist somit ein sehr wichtiges, aber auch ein sehr anspruchsvolles Betätigungsfeld, bei dem dem Berater auch schnell haftungsrechtliche Konsequenzen drohen können. Ziel der Beratung muss es zunächst sein, eine bilanzielle Überschuldung der GmbH zu vermeiden. Sodann müssen der GmbH neue Mittel zugeführt werden, damit ihre wirtschaftliche Existenz gesichert wird. Allerdings muss immer im Auge behalten werden, dass die GmbH trotz der Sanierungsmaßnahmen in Insolvenz geraten kann. Der folgende Musterfall soll dem Berater helfen, Krisenanzeichen bei der GmbH frühzeitig zu erkennen, geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und so die drohende Insolvenz abzuwenden.  

    1. Sachverhalt

    Die Fröhlich-GmbH stellt Herrenbekleidung her. Sie ist mit einem Stammkapital von 100.000 EUR gegründet worden. Geschäftsführer sind die beiden Gesellschafter Adolf und Bertram Fröhlich, die jeweils zur Hälfte am Stammkapital beteiligt sind. Die Geschäftsführer beziehen Jahresgehälter von jeweils 120.000 EUR. Außerdem sind ihnen Ruhegehaltszusagen von jeweils 2.500 EUR monatlich erteilt worden. Für die Pensionszusagen sind erfolgswirksam Rückstellungen nach § 6a EStG gebildet worden, die vom Finanzamt anerkannt sind und jeweils 80.000 EUR betragen. Für den Umfang des Geschäfts (5 Mio. EUR Jahresumsatz) ist das Eigenkapital zu niedrig. Zur Verbesserung der Liquidität haben die Gesellschafter der GmbH langfristige Darlehen in folgendem Umfang gewährt: Adolf Fröhlich = 200.000 EUR, Bertram Fröhlich = 225.000 EUR. 

     

    Über die Darlehen liegen ordnungsgemäße Verträge vor, die eine angemessene, eine vGA vermeidende Verzinsung vorsehen. Es ist eine Laufzeit bis zum 31.12.10 vereinbart. Eine vorherige Kündigung ist jeweils zum 31.12. des folgenden Jahres von jeder Seite möglich. Bei den Gesellschafterdarlehen handelt es sich um Kapital ersetzende Darlehen i.S. des § 32a GmbHG, die nicht dinglich gesichert sind.  

     

    Durch eine missglückte Winterkollektion 2005 sind die Umsätze stark zurückgegangen, so dass im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2005 ein Verlust von 400.000 EUR entstanden ist. Bis August 2005 hatte die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen ohne Weiteres nachkommen können. Ab September traten Schwierigkeiten auf, die die Geschäftsführer durch Teil­einbehalte ihrer Gehälter im Wesentlichen haben meistern können. Von den Gehältern sind folgende Beträge rückständig: September: jeweils 2.000 EUR (= insgesamt 4.000 EUR), Oktober und November: jeweils 3.000 EUR (= insgesamt 12.000 EUR).