03.08.2011 | Investitionsabzugsbetrag
Zum Zinslauf bei Aufgabe der Investitionsabsicht
Das FG Niedersachsen hat der Finanzverwaltung wieder einmal „eine Abfuhr erteilt“ und bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Anders als das BMF (8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Tz. 72) stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g EStG als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat (FG Niedersachsen 5.5.11, 1 K 266/10, NZB BFH IV B 87/11).
Die Begründung des Gerichts: Für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO beruhen, komme es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt seien. Die Aufgabe der Investitionsabsicht stelle in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids eingetreten ist.