01.10.2006 | Kammergericht Berlin
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot bei Geschäftsführern rechtssicher vereinbaren
In vielen Gesellschaften besteht das Bedürfnis, die Geschäftsführer von dem Verbot des Selbstkontrahierens bzw. der Mehrfachvertretung zu befreien. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einen oder mehrere organschaftliche Vertreter haben. Das Kammergericht Berlin hatte sich in seinem Urteil vom 21.3.06 (1 W 252/05, DB 06, 1261) mit einem Fall zu befassen, bei dem die Befreiung aus materiell-rechtlichen Gründen gescheitert war. Wie man eine solche Befreiung rechtswirksam erreicht und eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag formuliert, wird nachfolgend dargestellt. |
Sachverhalt
Im Streitfall war im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei nur einem bestellten Geschäftsführer dieser die Gesellschaft alleine vertritt. Bei zwei oder mehreren Geschäftsführern sollte die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder aber durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten werden. Bei Verhinderung der Geschäftsführer konnte die Gesellschaft laut Vertrag auch durch zwei Prokuristen vertreten werden. Weiterhin war die Möglichkeit eingeräumt, jeden Geschäftsführer zur Alleinvertretung zu ermächtigen. Die Gesellschaft verfügte insgesamt über drei Geschäftsführer. Einer von ihnen, der zur Alleinvertretung ermächtigt war, hatte zum Handelsregister angemeldet, dass die beiden anderen Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung, weil es an einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage für diese Befreiung fehle. Sowohl das LG Berlin als auch das Kammergericht gaben dem Registergericht Recht.
Anmerkungen
Kernaussage der Entscheidung ist, dass ein Geschäftsführer nur dann zum Selbstkontrahieren bzw. zur Mehrfachvertretung ermächtigt werden darf, wenn der Gesellschaftsvertrag dafür eine hinreichende Grundlage bietet. Eine solche Grundlage sahen die Gerichte in den Formulierungen des Gesellschaftsvertrages hier aber nicht. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bereits von Anfang an im Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorzusehen.
Zur Begründung seiner Auffassung stellt das Kammergericht verschiedene Erwägungen an: Zunächst wird betont, dass das Handelsregister bei der Prüfung einer Anmeldung nicht nur formelle, sondern auch materielle Gesichtspunkte prüfen muss. Es sei also nicht lediglich zu klären, ob eine Registeranmeldung den formalen Anforderungen genügt, also z.B. die Unterschriften öffentlich beglaubigt sind (§ 12 Abs. 1 HGB). Es müsse auch hinterfragt werden, ob die inhaltlichen Anforderungen an den einzutragenden Rechtsakt gewahrt sind. Im konkreten Fall durfte das Handelsregister mithin prüfen, ob die Befreiung auch in materiell-gesellschaftsrechtlicher Hinsicht wirksam ist.
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