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  • Kapitalgesellschaften

    Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen halten?

    von Dipl.-Finanzwirtin, Steuerberaterin Marita Teutenberg, Beckum

    Anteile an Investmentfonds sind bereits seit vielen Jahren eine beliebte Kapitalanlage. Im Betriebsvermögen werden Fondsanteile allerdings eher selten gehalten. Insbesondere für Kapitalgesellschaften kann es aber durchaus sinnvoll sein, zur Kapitalverstärkung Anteile an Investmentfonds zu erwerben. Mit dem angesparten Kapital kann zum Beispiel eine Pensionszusage ausfinanziert werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, daß die Anteile nach dem Niederstwertprinzip nur mit den Anschaffungskosten bewertet werden; Werterhöhungen werden erst bei Veräußerung der Fondsanteile besteuert. Dadurch kann eine langjährige Steuerstundung erreicht werden.

    1. Die Struktur von Investmentfonds

    Bei Investmentfonds handelt es sich um sogenanntes Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird. Das eingezahlte Kapital der Anleger wird – je nach Ausrichtung des Fonds – zum Beispiel in Aktien, Immobilien und/oder festverzinsliche Wertpapiere investiert. Die steuerlichen Pflichten der Anlagegesellschaften sind festgelegt im “Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften” (KAGG) und im “Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und  über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen” (AuslInvestG). Zudem ist dort geregelt, daß die Anlagegesellschaften im eigenen Namen und für Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren müssen. Die erwirtschafteten Erträge werden gesammelt und entweder reinvestiert oder an die Fondsinhaber anteilig ausgeschüttet. Zu beachten sind im übrigen die Änderungen durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz, mit dem unter anderem neue Typen von Investmentfonds zugelassen wurden.

    Die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der AG oder GmbH unterliegt der für Kapitalgesellschaften geltenden Besteuerung; der Investmentfonds ist aber von der Körperschaft- und Gewerbesteuer nach § 38 Abs. 1 KAGG freigestellt. Die Ausschüttungen der Wertpapierschuldner an den Investmentfonds werden somit nicht von der Kapitalertragsteuer erfaßt, wobei es unerheblich ist, ob der Fonds die Erträge ausschüttet oder sofort wieder anlegt (thesauriert). Veräußerungsgeschäfte des Fonds sind steuerfrei, auch wenn der Zeitraum zwischen An- und Verkauf nicht mehr als sechs Monate beträgt.

    2. Bilanzierung und Versteuerung

    Zunächst wird erläutert, welche steuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen gehalten werden.

    2.1 Bilanzierung

    Die von Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften erworbenen Investmentanteile sind als Wertpapiere desAnlagevermögens zu bilanzieren, sofern diese als langfristige Anlage vorgesehen sind. Dagegen sind sie als Wertpapiere des Umlaufvermögens auszuweisen, sofern sie als Liquiditätsreserve zur vorübergehenden Anlage erworben und bei günstiger Gelegenheit wieder verkauft werden sollen. Bei der Bewertung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen ist der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu beachten. Die Fondsanteile sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (inklusive Ausgabeaufschlag) zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Werterhöhungen dürfen nicht ausgewiesen werden. Sofern am Bilanzstichtag der Teilwert der Anteile niedriger ist als die Anschaffungskosten, muß wie folgt bilanziert werden:

    Anteile im Umlaufvermögen: Der Teilwert muß nach dem strengen Niederstwertprinzip angesetzt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB i.V. m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 u. § 5 Abs. 1 EStG). Eine noch niedrigere Bewertung der Investmentanteile im Umlaufvermögen ist nach § 253 Abs. 3 S. 3 HGB möglich, wenn in nächster Zeit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit Kursverlusten zu rechnen ist.

    Anteile im Anlagevermögen: Der niedrigere Teilwert ist nur dann zwingend anzusetzen, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Ansonsten hat das Unternehmen ein Wahlrecht zwischen den Anschaffungskosten und dem Teilwert.

    Als Teilwert wird der Rücknahmewert der Investmentanteile herangezogen, da dieser Wert den wirklichen anteiligen Wert am Sondervermögen des Fonds widerspiegelt. Bei wieder gestiegenem Wert der Anteile zu einem der nachfolgenden Bilanzstichtage darf der niedrigere Wert beibehalten werden. Dieses Wahlrecht steht auch Kapitalgesellschaften zu (§ 280 Abs. 2 HGB).

    2.2 Versteuerung der Erträge dem Grunde nach

    Die laufenden Ausschüttungen eines Investmentfonds führen zu steuerpflichtigen Einkünften. Sofern die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor  (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG). Zu den Einnahmen gehören aber nicht nur die Ausschüttungen, sondern auch die thesaurierten Gewinne des Fonds   (sogenannte Zuflußfiktion nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. §§ 43a und 45 KAGG). Dieses Besteuerungsverfahren geht davon aus, daß der Anleger die Erträge nicht über einen Umweg erhält, sondern direkt aus den investierten Wertpapieren.

    Eine Besonderheit gilt für Veräußerungsgewinne, die der Fonds zum Beispiel aus dem An -und Verkauf von Wertpapieren erzielt hat. Hier gilt die Zuflußfiktion nicht. Das heißt: Wenn die Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, sind die Veräußerungsgewinne erst steuerpflichtig, wenn sie von dem Fonds ausgeschüttet werden. Gleiches gilt für Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften und andere Fondserträge, die nicht unter § 20 Abs. 1 EStG fallen.

    Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, sind die Veräußerungsgewinne hingegen auch bei Ausschüttung steuerfrei (§ 40 Abs. 1 KAGG). Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn im Privatvermögen entsteht nur bei An- und Verkauf der Investmentanteilsscheine innerhalb von sechs Monaten.

    Auf die Besonderheiten bei ausländischen Erträgen soll im übrigen an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Siehe hierzu im einzelnen: Schmidt/Heinicke, EStG, Anm. 116 zu § 20 EStG.

    Praxishinweis: Sofern Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden sollen, ist es sinnvoll, einen Investmentfonds auszusuchen, bei dem keine laufend zu versteuernden Erträge anfallen. Wird in einen thesaurierenden Fonds investiert, deren Erträge in erster Linie auf dem (An- und) Verkauf (von Wertpapieren) beruhen, müssen diese erst bei Verkauf bzw. Rückgabe der Fondsanteile versteuert werden. Dadurch tritt ein – mitunter langjähriger – Steuerstundungseffekt ein.

    2.3 Höhe der zu versteuernden Einkünfte

    In welcher Höhe die steuerpflichtigen Erträge zu erfassen sind, wird jeweils von den Fondsbetreibern bekanntgegeben und in einer Tabelle im Bundessteuerblatt (Teil I) veröffentlicht (siehe BStBl I 97, 510).  Auch die anrechenbare Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer wird dort genannt. In Spalte 2 der Tabelle werden die zu versteuernden Erträge für Fondsanteile im Privatvermögen angegeben, in Spalte 3 werden die steuerpflichtigen Erträge bei Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen genannt. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von Anteilen im Privat- und Betriebsvermögen können die Erträge laut Spalte 3 höher sein als die Erträge laut Spalte 2.

    Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, muß darauf geachtet werden, daß Erträge nicht doppelt versteuert werden. Der Grund: Thesaurierte Gewinne werden aufgrund der Zuflußfiktion sofort versteuert. Werden die Fondsanteile später veräußert, bezahlt der Erwerber die noch thesaurierten Gewinne mit, der Veräußerungserlös erhöht sich entsprechend. Bei Anteilen im Betriebsvermögen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert (in der Regel die Anschaffungskosten) steuerpflichtig. Wird nun nicht berücksichtigt, daß die thesaurierten Gewinne bereits versteuert wurden, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Um dieses mißliche Ergebnis zu vermeiden, wird empfohlen, in der Steuerbilanz einen aktiven Ausgleichsposten zu bilden, der bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile aufzulösen ist und dann den Veräußerungsgewinn mindert (siehe Häuselmann, BB 92, 312).

    Vereinfachtes Beispiel

    Die X-GmbH hält Anteile an einem Investmentfonds (Anschaffungskosten 100.000 DM). Der Fonds erwirtschaftet laufende Gewinne, die er jedoch nicht ausschüttet. Auf die X-GmbH entfallen im Jahre 1997 Fondserträge in Höhe von 8.000 DM, die sie sofort als Betriebseinnahme versteuern muß. Die X-GmbH bildet in gleicher Höhe einen aktiven Ausgleichsposten. Im Jahre 1998 werden die Fondsanteile für 110.000 DM veräußert.

    Die X-GmbH muß zunächst die Fondserträge von 8.000 DM versteuern. Außerdem muß sie ihren Veräußerungsgewinn versteuern, der

    ohne Berücksichtigung des Ausgleichspostens 10.000 DM betrüge. Insgesamt würde die GmbH somit 18.000 DM versteuern. Der Ausgleichsposten wirkt dieser doppelten Versteuerung entgegen, so daß aus der Veräußerung nur noch 2.000 DM anzusetzen sind.

    2.4 Zwischengewinnbesteuerung

    Werden Fondsanteile während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds verkauft, enthält der Erlös/Rücknahmepreis auch sogenannte Zwischengewinne. Das sind Erträge, die vom Zeitpunkt der letzten Ausschüttung an bis zur Veräußerung der Anteile angesammelt worden sind. Steuerpflichtig von diesem “Zwischengewinn” sind die angesammelten Zinserträge, nicht dagegen Dividenden und Veräußerungsgewinne. Diese Zwischengewinnbesteuerung gilt auch für ausländische Kapitalanlagegesellschaften.

    2.5 Ermittlung des Veräußerungsgewinns

    Durch die Veräußerung der Fondsanteile realisiert das Unternehmen einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, wenn der Erlös/Rücknahmepreis den Buchwert und einen eventuellen Ausgleichsposten übersteigt. Als Buchwert werden in den meisten Fällen die Anschaffungskosten in Betracht kommen.

    Sofern die Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu verschiedenen Preisen erworben wurden, muß jeweils geprüft werden, welche Anteile verkauft worden sind. Allerdings läßt sich nicht bei jeder Aufbewahrungsart die Identität des einzelnen Anteilsscheins ermitteln, das heißt, der genaue Zeitpunkt der Anschaffung und damit die Anschaffungskosten (Buchwert) sind nicht immer konkret festzustellen. In diesem Fall sind für die Ermittlung des Veräußerungserlöses die durchschnittlichen Anschaffungskosten der Anteile heranzuziehen.

    Diese Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten ist jedoch zumeist ungünstig. Besser wäre es, jeweils die zuletzt erworbenen Anteile zu veräußern und dies auch nachzuweisen. Denn im Regelfall sind bei den zuletzt erworbenen Anteilen noch keine hohen Wertzuwächse zu verzeichnen, so daß bei deren Verkauf ein relativ niedriger Veräußerungsgewinn erzielt wird. Gleichzeitig tritt ein Steuerstundungseffekt ein, denn erst bei Veräußerung des Gesamtbestandes der Anteile wird der verbleibende Kursgewinn als Veräußerungsgewinn versteuert. Der Nachweis, welche Anteile veräußert wurden, kann wie folgt erbracht werden:

    Aufbewahrung der Anteile im Streifbanddepot: Bei Aufbewahrung von Investmentfondsanteilen im Streifbanddepot können anhand der Stücknummern der Anschaffungspreis und der Anschaffungszeitpunkt genau festgestellt werden. Dadurch ist der Nachweis der Identität der einzelnen Anteile ohne Probleme möglich. Allerdings ist diese Art der Aufbewahrung teuer und bei den neuen – als Globalurkunden aufgelegten – Fonds nicht mehr möglich.

    Aufbewahrung im Girosammeldepot: Grundsätzlich kann man bei Aufbewahrung von Wertpapieren in einem Girosammeldepot nicht bestimmen, daß das jeweils zuletzt angeschaffte Wertpapier als verkauft gelten soll. Bei der Hinterlegung von Wertpapieren in einem solchen Depot geht das Eigentum an den einzelnen Anteilen verloren, statt dessen erhält man einen quotalen Miteigentumsanteil an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren.  Deshalb ist die Identität der veräußerten Anteilsscheine mit bestimmten angeschafften Anteilen nicht mehr feststellbar. Folge: Dietatsächlichen Anschaffungskosten können nicht angesetzt werden; die durchschnittlichen Anschaffungskosten sind maßgebend. Gestaltungstip: Werden mehrere Depot-Konten geführt, ist der Durchschnittspreis für jedes Depot-Konto getrennt zu ermitteln. Bei Veräußerung können dann die Anteile, bei denen der geringste Veräußerungsgewinn anfällt, dem entsprechenden Depot entnommen werden.

    3. Besonderheiten bei Spezialfonds

    Während Publikumsfonds öffentlich angeboten werden und von jedermann erworben werden können, ist die Anlage in Spezialfonds nur für bestimmte Anleger (nicht natürliche Personen) möglich. In Betracht kommen Spezialfonds zum Beispiel für Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Sozialversicherungsträger; im Einzelfall können aber auch mittelständische Unternehmen von dieser Anlage profitieren. Die Anteilsscheine dieses Sondervermögens werden von höchstens zehn Anteilsinhabern gehalten. Dadurch haben die Anteilseigner als Großanleger maßgeblichen Einfluß auf die Anlagepolitik des Fonds, infolgedessen die Investmentanteile in der Bilanz regelmäßig als Anlagevermögen auszuweisen sind.

    Steuerliche Vorteile der Spezialfonds gegenüber den Publikumsfonds ergeben sich dadurch, daß die von den Kapitalerträgen des Fondsvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer in vollem Umfang dem Fonds erstattet wird. Eine Versteuerung der Erträge findet erst bei Ausschüttung auf der Ebene der Anteilseigner statt, so daß durch diese Steuerstundung dem Fonds ein Liquiditätsvorteil eingeräumt wird. Entsprechendes gilt für die Körperschaftsteuer, denn diese wird dem Fondsvermögen zunächst erstattet. Erst beim Zufluß der tatsächlichen Ausschüttungen oder der thesaurierten Erträge ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

    Für beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner und Pensions- und Unterstützungskassen besteht die Möglichkeit, durch die Spezialfondsanlage Kapitalerträge ohne Abzug der Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer zu erzielen.

    4. Fazit

    Die Ausführungen zeigen, daß Fondsanteile im Betriebsvermögen vorteilhaft sind, denn sie können einen erheblichen Steuerstundungseffekt bringen. Dieser Effekt tritt aber nur bei thesaurierenden Fonds ein, deren Erträge in erster Linie auf Veräußerungsgewinnen beruhen. Die Möglichkeit der Steuerstundung ist insbesondere für Kapitalgesellschaften interessant, die die Fondsanteile zur Stärkung ihres Kapitals einsetzen, beispielsweise um hierüber die Pension ihres Geschäftsführers zu finanzieren. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist es hingegen zumeist sinnvoller, die Fondsanteile privat zu erwerben, da die Veräußerungsgewinne im Privatvermögen grundsätzlich nicht besteuert werden. Wie bei allen Kapitalanlagen darf aber nicht nur die steuerliche Seite berücksichtigt werden; wichtiger ist es, den wirtschaftlich “richtigen” Fonds auszusuchen. Näheres zu Investment- und Spezialfonds, auch aus handelsrechtlicher Sicht, siehe: Lenz, DStR 97, 45 und Häuselmann, BB 92, 312.

    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 09/1998, Seite 18

    Quelle: Ausgabe 09 / 1998 | Seite 18 | ID 103356