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  • 01.02.2006 | Kapitalgesellschaften

    BFH bestätigt Betriebsausgabenabzug bei nur steuerfrei gestellten fiktiven Einnahmen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
    In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der BFH dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG enge Grenzen gesetzt und beim Zusammenhang mit nur fiktiven Einnahmen, die zu keiner Besteuerung führen, den Betriebsausgabenabzug als rechtmäßig angesehen. Darüber hinaus hält der BFH es auch für zulässig, dass eine Tochterkapitalgesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten an den steuerlichen Bedürfnissen der Muttergesellschaft orientiert (BFH 7.9.05, I R 118/04, Abruf-Nr. 053351).

     

    Sachverhalt

    Der komplexe Sachverhalt der Entscheidung lässt sich vereinfacht als Beteiligungskette darstellen. Die in Deutschland ansässige X-GmbH ist Konzerntochter einer US-amerikanischen Muttergesellschaft. Sie hat zusammen mit zwei anderen im europäischen Ausland ansässigen Konzernunternehmen die in Belgien ansässige Y-SA gegründet. Eine Tochtergesellschaft der Y-SA, die Y-SA II sollte in Belgien ein Werk zur Herstellung von Chemieprodukten errichten. Zur Finanzierung des Werkaufbaus nahm die deutsche X-GmbH einen Kredit bei der Z-NL auf, einer Finanzierungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die ebenfalls zum Konzernverbund gehört. Das Geld reichte die X-GmbH weiter an die belgische Y-SA, die damit wiederum die Y-SA II in die Lage versetzte, den Werkaufbau zu bezahlen. 

     

    Das FA erkannte den Abzug der von der X-GmbH an die Z-NL gezahlten Zinsen steuerlich nicht an. Die Y-SA sei zwar eine Zwischengesellschaft i.S.d. § 10 AStG. Entsprechend seien auch dem Grunde nach auf den Gewinn der Y-SA Hinzurechnungen nach § 10 Abs. 1 AStG vorzunehmen. Diese Hinzurechnungen würden durch das DBA Belgien/Deutschland jedoch steuerfrei gestellt. Im Ergebnis würde die X-GmbH aus ihrer Beteiligung an der Y-SA nur dann deutsche Steuern zahlen, wenn eine ordentliche Ausschüttung vorgenommen würde. Da dies in den Streitjahren nicht der Fall gewesen sei, habe die X-GmbH keine Einnahmen aus ihrer Beteiligung an der Y-SA erzielt und könne deshalb auch ihre Kreditaufwendungen nach § 3c Abs. 1 EStG nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Der BFH gab der X-GmbH hingegen Recht und gewährte den Abzug der Kreditzinsen. 

     

    Anmerkung

    Der BFH führt zunächst aus, dass eine Hinzurechnung nach dem AStG auf Grund der Freistellung nach dem DBA Deutschland/Belgien nicht stattfinde, mithin die X-GmbH aus ihrem Engagement an der Y-SA im Streitjahr mangels ordentlicher Ausschüttung der Y-SA keine Einnahmen erzielt habe. Gleichwohl sieht der BFH den Hinzurechnungsbetrag als „fiktive“ Einnahmen an. Da somit Einnahmen vorliegen, gehe § 3c Abs. 1 EStG ins Leere mit der Folge, dass die an die niederländische Finanzierungsgesellschaft gezahlten Kreditzinsen von der X-GmbH gewinnmindernd abgezogen werden können.