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  • 05.07.2011 | Kapitalgesellschaften

    BGH entlastet Geschäftsführer bei Steuerzahlungen während der Insolvenzreife

    von RAin, Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Ingeborg Haas, Mainz

    Der BGH hat jüngst klargestellt, dass ein Geschäftsführer nicht haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife innerhalb der maximal dreiwöchigen Sanierungsphase rückständige Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugstelle zahlt (BGH 25.1.11, II ZR 196/09). Damit ist ein langwieriger Streit zwischen Finanz- und Zivilgerichten endlich aus dem Weg geräumt.

    1. Die Ausgangslage

    Für Geschäftsführer einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen GmbH ergibt sich häufig der Konflikt zwischen der Verpflichtung, Sozial-versicherungsbeiträge und Steuern abzuführen und dem Verbot nach § 64 S. 1 GmbHG, wonach grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, um die Masse zu sichern. Bisher konnte der Geschäftsführer eigentlich nur alles falsch machen:  

     

    • Zahlte er keine Steuern und Sozialabgaben, wurde er persönlich hierfür in Anspruch genommen und wegen der nichtabgeführten Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich strafrechtlich verfolgt.

     

    • Zahlte er aber die Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wurde er vom Insolvenzverwalter der GmbH persönlich in Haftung genommen, da die Masse um diese Zahlungen geschmälert worden war.

     

    Dem hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben. Aus der für die Geschäftsführer begrüßenswerten Entscheidung lassen sich konkrete Handlungsanweisungen ableiten, wie der Geschäftsführer einer GmbH in solchen Fällen seine Haftung ausschließen kann. Allerdings werden damit zu Lasten der anderen Gläubiger der Fiskus und die Sozialversicherungsträger bevorrechtigt.  

    2. Die Entscheidung des BGH

    Im entschiedenen Fall wurde ein Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, weil er aus dem Gesellschaftsvermögen an das Finanzamt und an die zuständige AOK Zahlungen geleistet hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft bereits überschuldet.