· Fachbeitrag · Der Steuerberater als Sanierungsberater
Insolvenzgründe und strategische Optionen der InsO unter Berücksichtigung des COVInsAG
von StB WP Achim Dörner und WP Urs Gnädinger, Ludwigsburg
| Das Schreckgespenst der Insolvenz ist allgegenwärtig. Aufgrund der Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht zwar temporär ausgesetzt, diese Aussetzung ist zurzeit aber nur noch für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen einschlägig. Eine pauschale Aussetzung existiert seit dem 1.1.21 nicht mehr! Die dann im Raum stehende Insolvenzverschleppung trifft allerdings nicht nur die handelnden Organe. Jüngst wurden verstärkt auch die Steuerberater mit in die Verantwortung genommen. Um drohende Haftungsfälle zu vermeiden, ist frühzeitiges Handeln gefragt. Das Erkennen von Krisensituationen gehört ab sofort zum Standardrepertoire eines jeden Steuerberaters. |
1. Übersicht und Systematik der Insolvenzgründe
Das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht wurde jüngst durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (kurz: SanInsFoG) reformiert. Die Neuerungen traten zum 1.1.21 in Kraft. Den Kern des Gesetzes bildet der neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR), der die Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zum Ziel hat. Ob dieser SRR im Einzelfall überhaupt in Anspruch genommen werden kann, ist abhängig vom Insolvenzgrund. Die InsO sieht auch nach der Gesetzesnovellierung die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO) als Insolvenzgründe vor. Der einschlägige Antragsgrund hat unverändert entweder eine Antragspflicht zur Folge (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) oder stellt ein Antragsrecht dar (drohende Zahlungsunfähigkeit).
Übersicht / Antragspflichten und Antragsrechte | ||
Juristische Personen und Gesellschaften i. S. d. § 15a Abs. 1, 2 InsO | Natürliche Personen und sonstige Gesellschaften | |
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) | Pflicht | Keine Antragspflichten* |
Überschuldung (§ 19 InsO) | Pflicht | |
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) | Recht |
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