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  • 01.05.1997 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren

    | 2. Die Darlehensverpflichtung ist nur dann und insoweit zu erfüllen, als Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter aufgrund eines ordnungsgemäß gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, wobei die Höhe des Darlehens für jedes Geschäftsjahr auf die erfolgte Barausschüttung alternativ: x Prozent der Dividende begrenzt wird, gegebenenfalls vermindert um die durch die Barausschüttung alternativ: durch die Dividende beim Gesellschafter verursachte Steuer abzüglich der Steuergutschrift. |