04.05.2010 | Kapitalgesellschaften
Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung in der Insolvenz der GmbH
von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach
Die Insolvenzeröffnung lässt die Organe der Gesellschaft unberührt. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO schränkt deren Befugnisse aber ein. Welche Befugnisse die Gesellschafterversammlung in dieser Phase hat und wie sich die genannten Einschränkungen bei der Fortführung der Gesellschaft auswirken, wird nachfolgend dargestellt.
1. Grundsatz: Organe bestehen in der Insolvenz der GmbH fort
Die Rechte der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit (Gesellschafterversammlung) bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften - im Insolvenzfall vor allem solche der InsO - dem entgegenstehen (§ 45 Abs. 1 GmbHG). Ist im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen, finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 GmbHG Anwendung. Für die Einschränkung der Zuständigkeit der Gesellschafter ist es gleichgültig, ob diese im Gesellschaftsvertrag geregelt ist oder sich aus der gesetzlichen Zuständigkeit des § 46 GmbHG ergibt. Die Einschränkung der Zuständigkeit in der Insolvenz ergibt sich auch für andere Organe der GmbH, auf die die Befugnisse nach der Satzung übertragen worden sind (vgl. Fichtelmann in HK-GmbHR, 6. Aufl., § 46 Rz. 45).
2. Gesetzliche Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH aufgelöst. Die Gesellschafterversammlung ist hieran grundsätzlich nicht beteiligt und hat auch keinen Einfluss darauf, denn als nicht vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft kann sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Antragsberechtigt ist - von dem Antragsrecht der Gläubiger abgesehen - nur der Schuldner (also die GmbH als solche), der insoweit von den Geschäftsführern der GmbH vertreten wird (§ 13 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder Geschäftsführer zur Antragstellung berechtigt (§ 15 Abs. 1S. 1 InsO), er muss dann allerdings den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 15 Abs. 2 S. 1 InsO). Für die Gläubiger der Gesellschaft gibt es keine Antragspflicht.
Ist kein vertretungsberechtigtes Organ vorhanden, ist jeder Gesellschafter zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, er hat von der Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15 Abs. 3 InsO). Antragspflichtig ist der einzelne Gesellschafter, nicht die Gesellschafterversammlung. Der einzelne Gesellschafter hat dann auch die Führungslosigkeit der Gesellschaft glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2 S. 2 InsO).
3. Mitwirkung der Gesellschafterversammlung bei Handlungen des Gesellschafters in Ansehung seines Geschäftsanteils
Soweit über das Vermögen eines Gesellschafters nicht selbst ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen hinsichtlich seines Geschäftsanteils keine Verfügungsbeschränkungen (vgl. H. Winter/Seibt in Scholz, GmbH, 10. Aufl., § 15 Rn. 124). Die (teilweise) Veräußerung kann z.B. im Zuge einer Sanierung der Gesellschaft erforderlich werden. Auch in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen gesellschaftsrechtliche Beschränkungen zur Übertragung oder Teilung von Geschäftsanteilen fort.
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