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  • 30.09.2009 | Kapitalgesellschaften

    Die Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung

    von StB RA FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Es ist schon länger unumstritten, dass bei der Berechnung von Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer zwingend Verlustvorträge zu berücksichtigen sind. Vor einiger Zeit hatte der BFH dann allerdings klargestellt, dass der Verlustvortrag für Zwecke der Tantiemeberechnung nicht durch Gewinnvorträge verbraucht werden kann, sondern nur durch zukünftige Gewinne (BFH 18.9.07, I R 73/06, DB 08, 216). Mit dieser Differenzierung gab der BFH zu erkennen, dass für die Tantiemeberechnung ein gesonderter Verlustvortrag zu führen ist (so bereits Janssen, BB 04, 1776). Diese Nebenrechnung wirft in der Praxis immer wieder vielfältige Zweifelsfragen auf, denen in diesem Beitrag nachgegangen wird. Wichtig ist dabei immer wieder, die Berechnung der Tantieme und des Verlustvortrages strikt auseinander zu halten, da diese völlig unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben können.  

    1. Überblick

    Nach der aktuellen Rechtsprechung (BFH 17.12.03, I R 22/03, BStBl II 04, 524 und BFH 18.9.07, I R 73/06, DB 08, 216) muss bei der Berechnung einer Tantieme zwingend vorgesehen werden, dass der Gewinn eines Jahres zunächst mit den aufgelaufenen Verlusten der Vorjahre verrechnet wird und nur von dem verbleibenden Betrag eine Tantieme gezahlt wird, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für die Entstehung der Verluste zumindest mitverantwortlich war. Der BFH begründet dies wie folgt:  

     

    • Ist der Geschäftsführer für die Verluste verantwortlich, so sei es nur logisch, dass er auch an den Folgen seiner Handlungen beteiligt werde.
    • Ohne die Verlustverrechnung bestehe die Gefahr, dass der Geschäftsführer den Gewinn zugunsten seiner Tantieme beeinflusse.
    • Auch Anlaufverluste seien zu berücksichtigen, da sonst kein gerechter Interessenausgleich zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bestehe.

    2. Welcher Verlustvortrag ist maßgebend?

    Ob diese Begründung überzeugt, soll nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Es soll vielmehr untersucht werden, wie diese Rechtsprechung in der Praxis in Zweifelsfällen umgesetzt werden kann. Fraglich ist zunächst, welcher Verlustvortrag zu berücksichtigen ist. Es stehen zur Auswahl:  

     

    • handelsrechtlicher Verlustvortrag,
    • steuerrechtlicher Verlustvortrag,
    • individueller Verlustvortrag auf Basis der Bemessungsgrundlage der Tantieme.