· Fachbeitrag · Organschaft
Neues zur ertragsteuerlichen Organschaft: BFH brennt geradezu ein Feuerwerk ab!
von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach
| Der BFH hat zuletzt mit einer Flut an Urteilen zu wichtigen Streitfragen rund um die Organschaft Stellung bezogen. In 12 Urteilen hat er offene Fragen beantwortet und der Praxis u. a. wertvolle Hinweise zur Gestaltung des GAV und seiner Durchführung gegeben. Da Fehler in diesem Bereich meist gravierende Auswirkungen haben, ist es zu begrüßen, dass der BFH hier für deutlich mehr Rechtssicherheit gesorgt hat. Erfreulicherweise hat sich auch die Finanzverwaltung zu vielen Punkten positioniert. Der folgende Überblick bringt Sie auf den neuesten Stand. |
1. Beginn der Organschaft ‒ sachliche Unbilligkeit bei verspäteter Eintragung des GAV in das Handelsregister?
1.1 Sachverhalt
Im Streitfall wurde der Antrag auf Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister am 24.10.06 gestellt, die Eintragung erfolgte aber erst am 26.1.07, sodass der vereinbarte Gewinnabführungsvertrag für 2006 nicht wirksam wurde. Die Gewinnabführung erfolgte wie vereinbart auch für 2006. Das Finanzamt behandelte die Gewinnabführung als vGA und setzte die Steuer gegenüber der Organgesellschaft fest. Die Organgesellschaft beantragte, die KSt-Festsetzung nach § 163 S. 1 AO wegen Unbilligkeit aufzuheben, scheiterte damit aber im Revisionsverfahren (BFH 23.8.17, I R 80/15, GmbHR 18, 212).
1.2 Entscheidung des BFH
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Entscheidung des Finanzamts zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (ständige Rechtsprechung des BFH).
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