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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Die neuen Urteile zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung und § 3c EStG

    | Überlässt ein GmbH-Gesellschafter „seiner“ Kapitalgesellschaft unentgeltlich ein Wirtschaftsgut zur Nutzung und ist ein Mitgesellschafter ein naher Angehöriger, so können Aufwendungen, die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängen, im Regelfall nur in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschafters steuerlich berücksichtigt werden. Im Übrigen seien die Kosten privat veranlasst und nicht abziehbar. Ein Abzug beim Mitgesellschafter kommt nach den Grundsätzen des Drittaufwands ebenfalls nicht in Betracht. In GStB 00, 404 wurden die steuerlichen Auswirkungen dieses BFH-Urteils vom 28.3.00 (VIII R 68/96) bereits erläutert. Dabei sind wir jedoch nicht auf die Frage eingegangen, welche Folgen sich insoweit ab Einführung des hälftigen Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG n.F. ergeben. Im Hinblick auf die massiven steuerlichen Auswirkungen in der Beratungspraxis soll dies nun nachgeholt werden. Dabei sei angemerkt, dass es sich bei der BFH-Entscheidung vom 28.3.00 nicht um einen n„Ausrutscher“ gehandelt hat, denn mit Urteil vom 25.7.00 (VIII R 35/99) hat der BFH seine Auffassung bestätigt. Ferner sei darauf hingewiesen, dass das Zusammenspiel von § 3c Abs. 2 EStG mit der neuen BFH-Rechtsprechung nicht erst ab 2002, sondern schon im Veranlagungszeitraum 2001 eintreten kann. (Abruf-Nr. 000953 bzw. 001562) |