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  • 30.07.2008 | Kapitalgesellschaften

    Dreiecksfälle bei der formellen und materiellen Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen

    von RA FASteuerrecht StB Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Mit dem JStG 2007 wurde durch eine ganze Reihe von Neuregelungen die sog. formelle und materielle Korrespondenz für vGA und verdeckte Einlagen eingeführt. Dadurch sollen künftig völlig unversteuerte „weiße“ Einkünfte und auch die doppelte Versteuerung von vGA vermieden werden. Auch an Dreiecksfälle wurde in diesem Zusammenhang gedacht, wie die Spezialregelung in § 8 Abs. 3 S. 5und 6 KStG beweist. Diese sind allerdings nicht einfach zu lösen. Im Folgenden werden daher alle denkbaren Inlands- und eine Reihe von Auslandsfällen analysiert.  

    1. Systematik der formellen und materiellen Korrespondenz

    § 32a KStG stellt die formelle Korrespondenz her. Danach können die Folgen einer vGA beim Gesellschafter noch berücksichtigt werden, wenn bei der Gesellschaft ein Bescheid zur Erfassung der vGA geändert wurde. Bei der Gesellschaft können die Folgen einer verdeckten Einlage noch geändert werden, wenn diese beim Gesellschafter nachträglich erfasst wurde. 

     

    Die materielle Korrespondenz wird im KStG durch § 8 Abs. 3 S. 3bis 6und § 8b Abs. 1 S. 2 KStG hergestellt. Nach § 8b Abs. 1 S. 1 werden vGA, die eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin bezieht, grundsätzlich nicht versteuert. Dies gilt nach S. 2 nicht, soweit die vGA bei der leistenden Gesellschaft das Einkommen gemindert hat, dort also falsch behandelt worden ist. § 8 Abs. 3 S. 3 bestimmt, dass eine verdeckte Einlage grundsätzlich das Einkommen beim Empfänger nicht erhöht. Nach S. 4 gilt das wiederum nicht, wenn die verdeckte Einlage bei dem Gesellschafter das Einkommen gemindert hat.  

     

    Für Dreiecksfälle ordnet S. 5 eine Einkommenserhöhung bei der Gesellschaft nicht nur dann an, wenn die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, sondern auch dann, wenn sie das Einkommen einer diesem nahestehenden Person gemindert hat. Nach S. 6 dürfen die Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter in diesen Fällen aber nicht erhöht werden.