02.09.2010 | Kapitalgesellschaften
Gesellschafter-Geschäftsführer: „Baukasten“ für ein gültiges Wettbewerbsverbot
von StB RA FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin
In GStB 10, 273 ff. haben wir ausführlich dargestellt, wie überlebenswichtig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ein kleines Unternehmen sein kann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Streit ausscheidet und welch hohe Anforderungen die Rechtsprechung an den Inhalt solcher Klauseln stellt. In unserem „Baukasten“ werden nun verschiedene Formulierungsmöglichkeiten dargestellt und hinsichtlich ihrer Gerichtsfestigkeit „auf Herz und Nieren“ geprüft.
1. Zum Inhalt des „Baukastens“
Von entscheidender Bedeutung ist vor allem der Grundgedanke der Rechtsprechung, dass die Berufsfreiheit des Ausscheidenden nur soviel wie nötig und sowenig wie möglich eingeschränkt werden darf. Dazu ist es wichtig, in den Vertrag auch die Beweggründe für die Wettbewerbsklausel aufzunehmen und erkennen zu lassen, dass sich der Verwender über eine ausreichende örtliche und sachliche Beschränkung Gedanken gemacht hat.
1.1 Berechtigtes geschäftliches Interesse der Gesellschaft
Zwar wird die Rechtsprechung bezüglich der in der ersten Stufe zu prüfenden berechtigten geschäftlichen Interessen der Gesellschaft nicht allein auf den Vertragsinhalt abstellen; es ist aber jedenfalls nützlich, dort die Motivation der Gesellschaft für das Wettbewerbsverbot darzulegen:
Musterformulierung 1 |
Herr X war seit ..., also für … Jahre einer von zwei Geschäftsführern der Gesellschaft. Er hat in dieser Funktion das Unternehmen mit aufgebaut und in der Folgezeit maßgebend die Ausrichtung des Unternehmens bestimmt. Er hatte in dieser Funktion Einblick in alle betrieblichen Verhältnisse, Bücher und sonstigen Aufzeichnungen, alle Geschäftsgeheimnisse sind ihm bekannt.
Die XY-GmbH ist eine stark durch die Persönlichkeiten der beiden Geschäftsführer geprägte Gesellschaft, so dass sowohl das bestehende Geschäft als auch die Akquise von Neugeschäft wesentlich von deren Person abhängt. Herr X wird daher nicht ohne Weiteres zu ersetzen sein. Um die XY-GmbH im Bereich ihrer derzeitigen Tätigkeit vor illoyaler Verwertung der ihr zustehenden Arbeitserfolge von Herrn X und vor missbräuchlicher Ausnutzung seiner Berufsfreiheit zu ihren Lasten zu schützen, wird das folgende Wettbewerbsverbot vereinbart. |
1.2 Zeitliche Beschränkung
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