02.08.2010 | Kapitalgesellschaften
Gesellschafter-Geschäftsführer: Wettbewerbsverbote rechtssicher formulieren
von StB RA FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin
Viele Gesellschafts- und Anstellungsverträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Meist handelt es sich um relativ kurze Klauseln, denen keine große Bedeutung beigemessen wird, da zum Zeitpunkt der Vereinbarung niemand an die Auflösung des Vertragsverhältnisses denkt. Problematisch wird es erst, wenn es zwischen den Gesellschaftern Streit gibt und sich dann herausstellt, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam und ein neues kaum noch zu vereinbaren ist. Für diese Problematik sollte man seine Mandanten unbedingt frühzeitig sensibilisieren.
1. Ansatzpunkte für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die gesetzlichen Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot der §§ 74 ff. HGB gelten nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer (BGH 7.7.08, II ZR 81/07, DStR 08, 1843; OLG Düsseldorf 11.7.08, 17 U 140/07). Gleichwohl ist es unbestritten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch hier schuldrechtlich vereinbart werden kann. Von Interesse ist das vor allen Dingen dann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) sein Engagement beendet, also als Geschäftsführer abberufen wird und seine Anteile an die verbleibenden Gesellschafter verkauft. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann in drei verschiedenen Verträgen erfolgen:
- Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers,
- im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder
- im Kaufvertrag über den Gesellschaftsanteil.
Unterschiede ergeben sich insbesondere daraus, gegenüber wem das Wettbewerbsverbot eingegangen wird - im ersten Fall gegenüber der Gesellschaft, in den beiden letzten Fällen gegenüber den anderen Gesellschaftern.
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