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  • 01.09.2007 | Kapitalgesellschaften

    JStG 2007: Die korrespondierende Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Die Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) bei der leistenden Körperschaft und dem empfangenden Gesellschafter wird durch das JStG 2007 noch enger verzahnt. Der neue § 32a KStG soll die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide des Gesellschafters ermöglichen, um Korrekturen bei der steuerlichen Behandlung einer vGA auf der Ebene der Gesellschaft auch beim Anteilseigner zutreffend umsetzen zu können. Darüber hinaus wird die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG und § 8b Abs. 1 KStG davon abhängig gemacht, dass die vGA das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat. In diesem Beitrag wird die Grundstruktur der Neuregelung erläutert und es werden einige für die Praxis bedeutsame Zweifelsfragen geklärt. 

    1. Aufdeckung einer vGA und Änderung der Steuerfestsetzung des Gesellschafters

    Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens hatte in der Praxis zu einer unabgestimmten Besteuerung von vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft einerseits und der Anteilseigner andererseits geführt, wenn eine vGA erst später, insbesondere bei einer Außenprüfung bei der Gesellschaft aufgedeckt wurde. Die Vermögenszuwendung war bei der Gesellschaft bisher als Betriebsausgabe berücksichtigt, während der Anteilseigner die Zahlungen z.B. als Geschäftsführer-Gehalt oder als Zinsertrag voll versteuert hatte. Die Aufdeckung der vGA führte bei der Gesellschaft zur Korrektur des Betriebsausgabenabzugs, so dass die Vermögenszuwendung definitiv mit KSt belastet wurde.  

     

    Zur Berücksichtigung der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung ist die vGA beim Anteilseigner nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG nur zur Hälfte zu besteuern. Jedoch hinderte die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners vielfach eine Berücksichtigung der hälftigen Steuerbefreiung, da es an einer Änderungsnorm nach der AO fehlte. Insbesondere § 175 AO kam hier nicht in Betracht. Der BFH hatte insoweit entschieden, dass der Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung des Anteilseigners ist. Dies führte dann zu einer Doppelbelastung des verdeckt ausgeschütteten Gewinns. 

     

    Diese auch vom Gesetzgeber unerwünschte Doppelbelastung soll mit der Einführung des § 32a KStG zukünftig verhindert werden. § 32a KStG stellt eine spezielle Norm für die Änderung von Steuerbescheiden des Gesellschafters dar, um eine korrespondierende Besteuerung einer vGA bei der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sicher zu stellen. Die Änderung des Steuerbescheids eines Gesellschafters ist nach § 32a KStG möglich, soweit ein Steuerbescheid einer Körperschaft hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Dagegen bietet § 32a KStG keine Rechtsgrundlage für die Änderung des Steuerbescheids der leistenden Körperschaft. Deren Steuerbescheid kann nur nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO korrigiert werden.