· Fachbeitrag · Umwandlungsvorgänge
Fallstricke beim Buchwertantrag im Rahmen von Umwandlungen anhand von Praxisfällen
von Prof. Dr. David Eberhardt, M. Sc., Lemgo
| Im Rahmen von Umwandlungen kommt dem Antrag auf Buchwertansatz regelmäßig große Bedeutung zu. Wird dieser Antrag nicht wirksam gestellt, drohen hohe Steuerbelastungen ohne Liquiditätszufluss von außen. Teilweise wird eine Realisierung der stillen Reserven aber auch gewünscht ‒ z. B. zur Verlustnutzung. Dann muss sichergestellt sein, dass kein Buchwertantrag gestellt wird. Wie der Antrag richtig gestellt wird bzw. rechtssicher eine Antragstellung vermieden werden kann, ist oftmals nicht trivial. Der Beitrag geht auf wichtige Aspekte anhand von Praxisfällen ein und zeigt Gestaltungsansätze auf. |
1. Zum Hintergrund
Das UmwStG sieht für sämtliche Umwandlungsvorgänge im Grundsatz vor, dass der gemeine Wert anzusetzen ist. Damit einher geht die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven im übertragenen Vermögen. Als Alternative ist jedoch sowohl für Verschmelzungen und Spaltungen als auch für Einbringungen die Möglichkeit vorgesehen, den Buch- oder Zwischenwertansatz zu wählen. Das Wahlrecht ist je nach Umwandlungsvorgang von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Für sämtliche Umwandlungsarten ist aber ein Antrag notwendig. Das Gesetz äußert sich nicht zu Form und Inhalt des Antrags. Es wird lediglich in zeitlicher Hinsicht vorgeschrieben, dass die Antragstellung bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bzw. der Steuererklärung des übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträgers erfolgen muss.
2. Praxisbeispiele
2.1 Der richtige Antragsteller
Von herausragender Bedeutung ist, dass die richtige Person den Buchwertantrag stellt. So kann nicht irgendeine am Umwandlungsvorgang beteiligte Person einen wirksamen Antrag stellen.
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