01.03.2005 | Kapitalgesellschaften
Liquidation einer GmbH – Geschäftsführerhaftung besser als freiwillige Zahlungen
Wird eine GmbH liquidiert, steht der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) mitunter vor der Frage, ob er die Steuerschulden des Unternehmens freiwillig übernehmen oder einen Haftungsbescheid des FA abwarten soll. Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche steuerliche Auswirkung, denn Verluste i.S. des § 17 EStG, die aus der Auflösung einer GmbH resultieren, sind seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte abziehbar, während Verluste im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit voll berücksichtigt werden. Das heißt: Freiwillig übernommene Steuerschulden erhöhen zwar die Anschaffungskosten der Beteiligung, wirken sich aber bei Ermittlung des Verlustes i.S. des § 17 EStG nur zur Hälfte aus. Die dem GGf auferlegten Haftungsschulden können hingegen zu nachträglichen Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit führen, die in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
1. Nachträgliche Anschaffungskosten
Sofern ein GGf aus eigenen Stücken im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die Steuerschulden der GmbH übernimmt, kann er die Beträge steuerlich als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung an der GmbH geltend machen. Dazu bedarf es noch nicht einmal der konkreten Aussicht für ihn, im Liquidationsverfahren noch einen Erlös zu erzielen (BFH 12.10.99, BFH/NV 00, 561; s.a. BFH 9.2.98, BFH/NV 98, 955). Selbst nach Abschluss der Liquidation können noch Anschaffungskosten anfallen. Die nachträglichen Anschaffungskosten werden bei der Ermittlung des Verlustes i.S. des § 17 EStG berücksichtigt, wirken sich aber letztlich nur zu 50 v.H. aus (§ 3 Nr. 40 Buch. c EStG).
Zu nachträglichen Anschaffungskosten führen auch Zahlungen des GGf, die er nach Auflösung der GmbH freiwillig zur Tilgung von (Steuer-) Schulden des Unternehmens leistet, um eine insolvenzfreie Abwicklung der GmbH zu ermöglichen. Denn der Begriff der Anschaffungskosten umfasst nicht nur die zum Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel, sondern auch nachträgliche Aufwendungen des Gesellschafters, soweit sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten i.S. der §§ 9, 20 EStG noch Veräußerungskosten sind (BFH 12.12.00, BFH/NV 01, 761).
2. Nachträgliche Werbungskosten
Im klassischen Fall der Haftung des Geschäftsführers hat die GmbH die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht abgeführt. In diesem Fall ist unstreitig, dass der Geschäftsführer den geleisteten Haftungsbetrag als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 19 EStG ansetzen darf (BFH 14.10.60; BStBl III 61, 20).
2.1 Voller Werbungskostenabzug der geleisteten Haftsumme
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