01.12.2005 | Kapitalgesellschaften
Neue BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG: Verfassungsrechtliche Zweifel bleiben
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 v.H. beteiligt war. Im Rahmen des Systemwechsels zum Halbeinkünfteverfahren hatte der Gesetzgeber die damalige Beteiligungsgrenze von mehr als 25 v.H. mit Wirkung ab 1999 ohne jegliche Übergangsregelung zunächst auf mindestens 10 v.H. und ab 1.1.02 nochmals auf jetzt nur noch mindestens 1 v.H. vermindert. Ob diese (nachträgliche) Steuerverstrickung verfassungskonform ist, wurde insbesondere im Schrifttum in Zweifel gezogen (vgl. Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 17 Rz. 35 m.w.N.). Umstritten war auch, ob § 17 Abs. 1 S. 1 EStGveranlagungsbezogen zu verstehen ist, das heißt, ob Beteiligungen vor der Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Gesetzesfassung zu beurteilen sind. Mit zwei Entscheidungen hat der VIII. Senat des BFH jüngst zu diesen Fragen Stellung bezogen. Die Auswirkungen werden in diesem Beitrag dargestellt.
1. Das BFH-Urteil vom 1.3.05 - VIII R 92/03
K war seit dem 26.3.96 am Stammkapital der C-GmbH mit 20 v.H. beteiligt. Die Beteiligung hielt er im Privatvermögen. Mit notariellem Vertrag vom 11.3.99 veräußerte er einen Geschäftsanteil von 10,06 v.H. an die V-KG. Die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils war vom Eintritt mehrerer aufschiebender Bedingungen abhängig, wie z.B. der vollständigen Kaufpreiszahlung und dem Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen der C-GmbH und einem Dritten. Sämtliche Bedingungen traten bis zum 30.4.99 ein. Im ESt-Bescheid 1999 erfasste das Finanzamt einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den historischen Anschaffungskosten (1.494.900 DM). Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Im Revisionsverfahren machte K geltend, § 17 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber davon abgesehen habe, eine vertrauensschützende Übergangsregelung zu schaffen, obwohl er in Dispositionen für bereits abgelaufene Kalenderjahre eingreife. Eine solche Disposition liege auch darin, dass es unterlassen worden sei, die Anteile in der Vergangenheit zu veräußern. Die Rechtsprechung des BVerfG zum „dispositionsbezogenen Vertrauensschutz“ fordere eine Übergangsregelung, wenn durch die rückwirkende Herabsetzung der Beteiligungsgrenze stille Reserven nachträglich steuerverstrickt würden.
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze verbundene Erfassung in der Vergangenheit gebildeter stiller Reserven jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung – wie im Streitfall – erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4.3.99 vorgenommen worden ist.
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