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  • 11.12.2008 | Kapitalgesellschaften

    Neue Regelungen zum Mantelkauf (§ 8c KStG): BMF-Schreiben sorgt für mehr Klarheit

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Nachdem durch die Unternehmensteuerreform 2008 die Regelungen zum Mantelkauf erheblich verschärft wurden, hat das BMF mit seinem Schreiben vom 4.7.08 (IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl I, 736) nunmehr einige wichtige Zweifelsfragen geklärt. Wie man auf das neue BMF-Schreiben reagieren muss, wird nachfolgend dargestellt.  

     

    1. Allgemeines

    Nach der Neuregelung durch § 8c KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb (Mantelkauf) dann vor, wenn bei einer Körperschaft  

    • ein Beteiligungserwerb von über 25 v.H.
    • durch Personen eines bestimmten Erwerberkreises
    • innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.

     

    Liegen alle drei Tatbestandsvoraussetzungen vor, gehen nicht ausgeglichene und bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgezogene negative Einkünfte, insbesondere alle vorhandenen Verluste und ein Verlustvortrag ohne weitere Möglichkeit einer Verrechnung mit positiven Einkünften ganz oder teilweise unter. Dabei wird hinsichtlich der Rechtsfolgen unterschieden zwischen  

     

    • einer Übertragung bis maximal 25 v.H. der Anteile: kein Untergang der vorhandenen Verluste;
    • einer Übertragung von mehr als 25 v.H. und bis zu 50 v.H. der Anteile: quotaler Untergang der vorhanden Verluste;
    • einer Übertragung von mehr als 50 v.H. der Anteile: vollständiger Untergang der vorhandenen Verluste.