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  • 01.09.2000 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Rückgewähr von verdeckten Gewinnausschüttungen

    | Hat der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erhalten, die er der Gesellschaft wieder zurückgewährt, so war lange streitig, welche steuerlichen Folgen die Rückgewähr nach sich zieht. So wurde zum Teil die Auffassung vertreten, die Rückgewähr des Vorteils führe zu einer Rückgängigmachung der vGA - die vGA würde quasi ungeschehen gemacht. Allerdings ist diese Auffassung schon seit langem auf den Widerstand der Finanzverwaltung und nun auch auf den des BFH gestoßen. Ein Anspruch auf Rückgewähr einer vGA hat danach steuerlich den Charakter einer Einlageforderung. Die Rückzahlung stellt eine Einlage dar. Dadurch wird weder die Annahme einer vorherigen vGA noch einer anderen Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 2 KStG ausgeschlossen (vgl. BMF 6.8.81, BStBl I, 599, Abschn. 31 Abs. 9 KStR sowie BFH 29.5.96, BStBl II 97, 92). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückzahlung freiwillig oder zwangsweise erfolgt, zum Beispiel auf Grund einer vertraglichen Satzungsklausel oder der gesetzlichen Bestimmung in §§ 30, 31 GmbHG. Nachstehend werden die steuerlichen Folgen der Rückforderung bzw. Rückzahlung von vGA im Einzelnen dargestellt. |