03.08.2011 | Kapitalgesellschaften
Schenkungsteuerliche Folgen von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen
von RA Udo Schulze, FA Steuerrecht, STV Rechtsanwälte, Koblenz
Bei disquotalen verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen ist künftig zu beachten, dass diese nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch schenkungsteuerliche Folgen haben können. Diese können wegen der Beteiligung der GmbH als Schenkerin bzw. Beschenkter und der damit einhergehenden Besteuerung nach der ungünstigen Steuerklasse III und der etwaigen Doppelbelastung mit Schenkung- und Ertragsteuern gravierend sein. Darauf sollte bei Vermögenstransaktionen zwischen Gesellschafter und GmbH in Zukunft unbedingt geachtet werden.
Wichtige Änderung in den Erbschaftsteuerrichtlinien
Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.10 ist die Richtlinie 18 der Erbschaftsteuerrichtlinien aufgehoben und gleichzeitig der Erbschaftsteuer-Hinweis 18 (H 18 ErbStR 2003) neu gefasst worden. Damit wurde der neueren Rechtsprechung des BFH zu „Leistungen von Gesellschaftern und Dritten an Kapitalgesellschaften“ Rechnung getragen und die teilweise entgegenstehende Verwaltungsauffassung aufgegeben (BStBl I 10, 1207).
Die Änderung führt jedoch nicht zu einem Mehr an Rechtssicherheit, sondern zu neuen steuerlichen Risiken bei Vermögensübertragungen zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern. Demgemäß hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem Schreiben an das BMF vom 2.5.11 beanstandet, dass die Neufassung des H 18 ErbStH teilweise über die Rechtsprechung des BFH sowie über den Gesetzeswortlaut hinausgehe und insoweit steuerverschärfende Wirkungen habe. Außerdem werfe die Neuregelung Verständnis- und Auslegungsfragen auf.
Indizien sprechen für freigebige Zuwendungen
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