· Fachbeitrag · Gewinnverteilung
BMF setzt neue Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende inkongruente Gewinnausschüttung wird vielfach als Gestaltungsmaßnahme bei einer GmbH eingesetzt. Laut BMF wurden solche Ausschüttungen bislang anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden waren und hierfür zusätzlich beachtliche wirtschaftliche außersteuerliche Gründe nachgewiesen wurden, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen. Außerdem sah die Finanzverwaltung in einer nur kurzzeitig geltenden oder wiederholt geänderten Gewinnverteilungsabrede ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung. Als Reaktion auf die jüngste BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun die Voraussetzungen einer steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen modifiziert (BMF 4.9.24, IV C 2 ‒ S 2742/19/10004 :003, BStBl I 24, 1246). |
1. Die neue Verwaltungsansicht
Mit Urteil vom 28.9.22 (VIII R 20/20, BStBl II 24, 697; vgl. dazu Ott, GStB 23, 64) hat der BFH der Verwaltungsansicht im BMF-Schreiben vom 17.12.13 (IV C 2 ‒ S 2750-a/11/10001, BStBl I 14, 63) ausdrücklich widersprochen und entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
MERKE | Nach dem BMF-Schreiben vom 17.12.13 setzte die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung bei der GmbH voraus, dass entweder im Gesellschaftsvertrag ein anderer Gewinnverteilungsmaßstab festgelegt wurde oder die Satzung eine sog. Öffnungsklausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Dieser Beschluss musste mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst werden. |
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