02.06.2010 | Kapitalgesellschaften
Teilwert-AfA auf Gesellschafterdarlehen: Ein ständiger Streitpunkt bei Betriebsprüfungen
von RA Dipl.-Finw. Rolf Krings, Haan
Die steuerliche Behandlung von Wertverlusten bei Darlehen, die ein Gesellschafter „seiner“ Kapitalgesellschaft gewährt hat, ist ein beliebter Streitfall bei Betriebsprüfungen. Neben der Frage, ob ein Darlehen oder lediglich ein „verlorener“ Zuschuss vorliegt, wird immer wieder heiß diskutiert, ob im Einzelfall tatsächlich von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist. Diese und weitere Probleme werden nachfolgend in zwei Musterfällen analysiert.
1. Ausgangsfall - Darlehen an inländische Konzerntochter
Am 19.12.09 gewährt die Konzernobergesellschaft M-AG der inländischen Konzerntochtergesellschaft T-AG (100 %-Anteil), zu der kein Organschaftsverhältnis besteht, ein unbesichertes Darlehen von 1 Mio. EUR. Das Darlehen wird marktüblich verzinst und bei T bilanziell ordnungsgemäß erfasst. Am 31.12.09 schreibt M das Darlehen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der T - der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der T-AG beläuft sich zum 31.12.09 auf ./. 500.000 EUR - auf den Teilwert von 600.000 EUR ab. Ist die Abschreibung von 400.000 EUR steuerlich anzuerkennen?
2. Lösung Ausgangsfall
2.1 Darlehen oder Zuschuss?
Zunächst stellt sich wegen der zeitlichen Nähe von Darlehensgewährung und Darlehensabschreibung die grundsätzliche Frage, ob die M der T überhaupt ein Darlehen gewährt hat oder ggf. aus Sanierungsgründen einen Zuschuss. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt Folgendes:
Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Tochtergesellschaft mit einer Rückzahlung des Darlehens schon bei der Darlehensgewährung nicht gerechnet werden kann, liegt kein Darlehen, sondern ein Zuschuss vor, der eine verdeckte Einlage darstellt (vgl. Greulich, Hamann, Krohn in StB 07, 238). Die zeitliche Nähe von Darlehensgewährung und -abschreibung gilt grundsätzlich als Indiz für einen Zuschuss, denn ein fremder Dritter hätte ein solches Darlehen erst gar nicht gewährt.
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