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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen

    von StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott, Köln

    | Bei einem zu mindestens 10 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter ist der Ausfall einer wertlosen Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft zu 100 % als Verlust bei den Einkünften nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Dies hatte der BFH erst jüngst mit Urteil vom 20.6.23 (IX R 2/22, GStB 23, 407 ff.) klargestellt. Im Anschluss daran hat der BFH nun bei einem antragsbedingt bereits rückwirkend anzuwendenden § 17 Abs. 2a EStG die bisher strittige Frage zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG bei einem in der Krise stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen geklärt (BFH 18.7.23, IX R 21/21). Auch diese Entscheidung dürfte in der Praxis für mehr Rechtssicherheit sorgen. |

    1. In der Krise stehen gelassene Gesellschafterdarlehen

    Nach dem BFH-Urteil vom 18.7.23 ist ein in der Krise stehen gelassenes und später insolvenzbedingt ausgefallenes Gesellschafterdarlehen gemäß § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bewerten. Beträgt der Teilwert beim Kriseneintritt 0 EUR, kann der Darlehensverlust im Rahmen des § 17 EStG nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden. In einem solchen Fall kann der Darlehensausfall jedoch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Darlehensforderung nach dem 31.12.08 erworben worden ist.

     

    Mit Urteil vom 11.7.17 (IX R 36/15) hatte der BFH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten bei ausgefallenen Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG geändert. Laut BFH sind die zuvor geltenden Grundsätze aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.17 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (vgl. BMF 5.4.19, IV C 6 ‒ S 2244/17/10001, BStBl I 19, 257). Die Frage, ob auf den Vertrauensschutz verzichtet werden kann, wenn eine Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen nach § 20 Abs. 2 EStG vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG für den Steuerpflichtigen günstiger ist, hat inzwischen das FG Düsseldorf (19.1.23, 14 K 1638/20 E, Rev. BFH: IX R 12/23) bejaht.