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  • 01.07.1998 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Umgliederung des EK 50 muß spätestens zum 31.12.98 erfolgen

    | Kapitalgesellschaften müssen das noch vorhandene EK 50 spätestens zum 31.12.98 in EK 45 und EK 02 umgliedern. Der nachfolgende Beitrag beschreibt die körperschaftsteuerlichen Auswirkungen und gibt Hinweise für eine zweckmäßige Ausschüttungspolitik. |

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