01.07.1998 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Umgliederung des EK 50 muß spätestens zum 31.12.98 erfolgen
| Kapitalgesellschaften müssen das noch vorhandene EK 50 spätestens zum 31.12.98 in EK 45 und EK 02 umgliedern. Der nachfolgende Beitrag beschreibt die körperschaftsteuerlichen Auswirkungen und gibt Hinweise für eine zweckmäßige Ausschüttungspolitik. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig