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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Was muss der Berater veranlassen, wenn eine Pensionszusage zur vGA wird?

    | Bei den meisten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) erfolgen die Gewinnerhöhung bei der Kapitalgesellschaft und der Zufluss der Ausschüttung beim Gesellschafter gleichzeitig, das heißt im selben Veranlagungszeitraum. Anders verhält es sich hingegen bei der Pensionszusage: Ist eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) als vGA zu werten, erfolgt die Gewinnerhöhung bei der Kapitalgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie für die als vGA zu wertende Pension eine Rückstellung gebildet hat. Beim GGf hingegen erfolgt die Zurechnung der unberechtigten Pension erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er tatsächlich in den Genuss der Zahlungen kommt, regelmäßig also erst nach vielen Jahren, wenn der GGf das Pensionsalter erreicht hat. Für den steuerlichen Berater stellt sich in einer solchen Situation die Frage, wie Korrektur der Bilanz und Versteuerung beim Gesellschafter in Einklang gebracht werden. |