01.08.2005 | Kapitalgesellschaften
Zeitpunkt der Berücksichtigung eines insolvenzbedingten Anteilsverlustes
Auch nach dem Systemwechsel zum „Halbeinkünfteverfahren“ hat die rechtzeitige steuerwirksame Berücksichtigung von insolvenzbedingten Anteilsverlusten i.S. von § 17 Abs. 4 EStG große Bedeutung für den Anteilseigner. In seiner jüngeren Rechtsprechung tendiert der BFH allerdings bei bestimmten Sachverhalten immer deutlicher zur zeitlichen Hinausschiebung der Verlustberücksichtigung. Für den ohnehin schon gebeutelten Anteilseigner bedeutet dies regelmäßig einen erheblichen Liquiditätsentzug. Um dies zu vermeiden, werden Gestaltungen zur Vorverlagerung der Verlustberücksichtigung empfohlen, die allerdings häufig auf „tönernen Füßen stehen“. Der folgende Musterfall macht eine kritische Bestandsaufnahme und gibt praktische Handlungsempfehlungen.
1. Sachverhalt
A ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der in der Baubranche tätigen A-GmbH. Als Ende 2003 zwei Großkunden die angeforderten Abschlagszahlungen wegen Mängelrügen nicht leisten, gerät die verschuldete Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten. Zur Abwendung der Krise gewährt A seiner Gesellschaft daher im Frühjahr 2004 ein Darlehen. Als Sicherheit räumt er der Hausbank zur Fortführung der bislang gewährten Kreditlinie eine selbstschuldnerische Bürgschaft ein. Die Rettungsbemühungen scheitern jedoch. Im August 2004 stellt A einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Variante 1: Im September 2004 wird über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Variante 2: Im September 2004 lehnt das zuständige Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.
2. Grundsätze zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
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