· Fachbeitrag · Der neue § 17 Abs. 2a EStG
Ausgefallene Finanzierungshilfen nun doch wieder nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Seit der Kehrtwende des BFH in seinem Urteil vom 11.7.17 (IX R 35/16, BStBl II 19, 208) wird die steuerliche Behandlung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten „seiner“ GmbH heiß diskutiert. Den Streitstand hatten wir jüngst bereits in einer Sonderausgabe umfassend dargestellt. Der Regierungsentwurf zum „JStG 2019“ sieht nun in § 17 Abs. 2a EStG eine Neuregelung vor, die ab dem 31.7.19 bzw. auf Antrag sogar rückwirkend anwendbar sein soll. Mit der geplanten Änderung ist beabsichtigt, zur steuerlichen Behandlung vor der Rechtsprechungsänderung zurückzukehren. |
1. Die geänderte BFH-Rechtsprechung im Überblick
Mit Urteil vom 11.7.17 (IX R 35/16) hat der BFH völlig überraschend seine langjährige Rechtsprechung zu insolvenzbedingt ausgefallenen Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters kassiert. Der BFH beruft sich dabei auf das durch das MoMiG geänderte Eigenkapitalersatzrecht. Danach sei seit dem 1.11.08 die Grundlage für die zuvor geltende normspezifische Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs im Rahmen des § 17 EStG entfallen. Somit können weder der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens noch der Ausfall mit einer Regressforderung aus einer Bürgschaft zugunsten der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden. Aus Vertrauensschutzgründen hat der BFH aber die „alten“ Grundsätze bis zum 27.9.17 für weiter anwendbar erklärt (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils).
Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH vollinhaltlich angeschlossen (BMF 5.4.19, IV C 6 ‒ S 2244/17/10001, BStBl I 19, 257). Dabei hat sie auch die Vertrauensschutzregelung ‒ trotz heftiger Kritik des FG Berlin-Brandenburg (18.4.18, 3 K 3138/15) ‒ in allen offenen Fällen für anwendbar erklärt, in denen das MoMiG anzuwenden ist.
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