01.01.2007 | Kapitalgesellschaftsanteile
Die Rücklage nach § 6b EStG und Besonderheiten beim Halbeinkünfteverfahren
Reinvestitionsmöglichkeiten gemäß § 6b EStG bestehen für natürliche Personen und Personengesellschaften seit dem 1.1.02 auch wieder in Kapitalgesellschaftsanteile. Welche Besonderheiten bei der Übertragung der stillen Reserven durch den Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren zu beachten sind, wird in diesem Beitrag dargestellt.
1. Sachverhalt
Leo Luxar (L) betreibt ein Einzelunternehmen in Bonn. Zum Anlagevermögen gehört seit 11 Jahren eine Beteiligung an der Luxar-Handels-GmbH, deren Anschaffungskosten und Buchwert 200.000 EUR betragen. In 2006 veräußert L die Beteiligung für 500.000 EUR an E. Im selben Jahr schafft er für sein Betriebsvermögen ein bebautes Grundstück an, dessen Anschaffungskosten sich auf 1.000.000 EUR (Grubo 500.000 EUR, Gebäude 500.000 EUR) belaufen. Er fragt seinen Steuerberater Jonathan (J), ob sich eine Gewinnrealisierung vermeiden oder zumindest aufschieben lässt. Dieser verweist ihn auf die Möglichkeit der Rücklagenbildung nach § 6b EStG und erläutert ihm auch die Voraussetzungen.
2. Lösung
Als Einzelunternehmer kann L grundsätzlich Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 EUR im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen. Alternativ ist sogar noch zwei Jahre länger eine Übertragung auf ein neu angeschafftes Gebäude möglich (§ 6b Abs. 10 EStG).
Mit dem in 2002 neu geschaffenen § 6b Abs. 10 EStG wurde auf Forderungen aus der Wirtschaft reagiert. Dort war kritisiert worden, dass natürliche Personen gegenüber Körperschaften benachteiligt seien. Während Körperschaften von der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG profitieren könnten, müssten natürliche Personen die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens versteuern. § 6b Abs. 10 EStG sorgt hier nun für einen Aufschub der Besteuerung. Die Vorschrift sieht vor, dass natürliche Personen und Personengesellschaften die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf Reinvestitionsgüter übertragen können.
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