· Fachbeitrag · Anteilsveräußerung
Gewinnerzielungsabsicht beim verlustbehafteten Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Die Erzielung buchmäßiger Verluste, also von negativen Einkünften, die nicht auf einem echten Vermögensverlust beruhen, ist eine optimale Gestaltungsmöglichkeit und wird von der Finanzverwaltung massiv bekämpft. In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der BFH nun klargestellt, dass buchmäßige Verluste aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen steuerlich anzuerkennen sind und keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellen. Zumindest für eine gewisse Zeit können sich so erhebliche Steuervorteile erzielen lassen (BFH 3.5.23, IX R 12/22, Abruf-Nr. 236764). |
Sachverhalt
Die Eheleute F und M werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. F gründete im November 01 als Alleingesellschafterin die A-GmbH. Geschäftsgegenstand der GmbH ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien. Das Stammkapital betrug zunächst 25.000 EUR. Es war eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1 EUR (Nr. 1 bis 25.000). Im Dezember 01 erfolgte bei der A-GmbH eine Kapitalerhöhung um 1.000 EUR. Hierzu schuf die GmbH einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000 EUR (Nr. 25.001). Auch diesen Geschäftsanteil übernahm F. Für den Anteil zahlte sie neben dem Nennbetrag ein Aufgeld von 500.000 EUR in die freie Kapitalrücklage der A-GmbH.
Am 28.12.01 veräußerte F 300 Geschäftsanteile im Nennwert von je 1 EUR (Nr. 24.701 bis 25.000) sowie den neuen Geschäftsanteil Nr. 25.001 zum Gesamtkaufpreis von 26.300 EUR an ihren Ehemann M, der fortan zu 5 % am Kapital der A-GmbH beteiligt war.
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