05.01.2010 | Kinder im Steuerrecht
Die Adoption als steuerliches Gestaltungsmittel
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Mit der Erbschaftsteuerreform sind die persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I deutlich erhöht worden. So erhalten z.B. Kinder einen Freibetrag von 400.000 EUR (bis 2008: 205.000 EUR). Personen der Steuerklasse II und III wird hingegen nur ein Freibetrag von 20.000 EUR zugestanden. Die Steuersätze in der Steuerklasse I haben sich nicht verändert. Bei Personen der Steuerklasse II und III hingegen findet ein einheitlicher Steuersatz von 30 % bzw. 50 % Anwendung. Aus diesem Grunde bringt die Adoption deutliche Steuervorteile. Jedoch sind dabei auch die zivilrechtlichen Gegebenheiten zu beachten.
1. Zivilrechtliche Ausgangslage
Zivilrechtlich ist zwischen der Adoption von minderjährigen und volljährigen Personen zu unterscheiden.
1.1 Adoption von minderjährigen Personen
Voraussetzung für die Adoption einer minderjährigen Person ist, dass die Adoption dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen der annehmenden Person und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 BGB). Mit der Adoption erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Gleichzeitig erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das adoptierte Kind hat gegenüber den Adoptiveltern ein gesetzliches Erb- und ein Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB). Dagegen erlischt das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zu seinen leiblichen Eltern.
Beispiel |
Die Ehegatten F und M adoptieren das minderjährige Kind K. M verstirbt und wird von dessen Ehefrau F als Alleinerbin beerbt.
Lösung: Aufgrund der Adoption hat K einen Pflichtteilsanspruch gegen M. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinsichtlich der bisherigen Verwandten erlischt das Erb- und Pflichtteilsrecht des K. |
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