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  • 01.06.1997 · Fachbeitrag · Köln FG

    Kein Gestaltungsmißbrauch durch inkongruente Gewinnausschüttung

    | Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung stellt keinen Gestaltungsmißbrauch dar. Das gilt selbst dann, wenn dadurch das Verlustvortragsvolumen eines Gesellschafters für Steuererstattungen ausgenutzt wird. |