01.06.2007 | Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Besteuerung von öffentlich-rechtlichen Betrieben gewerblicher Art
In Zeiten hoch verschuldeter Haushalte versucht die öffentliche Hand zunehmend, ihre Kassenlage durch die Aufnahme wirtschaftlicher Betätigungen zu verbessern. Die Einführung der Doppik im Bereich der kommunalen Verwaltungsträger und die damit einhergehende Angleichung an die Privatwirtschaft machen diese Tätigkeiten nun auch transparenter. Die Einstufung als Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist dabei nicht nur für die Ertragsteuerpflicht entscheidend, sondern insbesondere auch für den Vorsteuerabzug. Um vor unliebsamen Überraschungen durch das Finanzamt sicher zu sein, ist es deshalb erforderlich, sich bereits vor Aufnahme neuer Tätigkeitsfelder über deren steuerliche Beurteilung Klarheit zu verschaffen.
1. Steuersubjekt
Spricht man von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, werden im normalen Sprachgebrauch überwiegend die mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Gebietskörperschaften wie etwa Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände verstanden. Tatsächlich fallen unter diese Definition aber alle Körperschaften, die ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus dem öffentlichen Bundes- und Landesrecht ableiten. Hierzu zählen auch Personalkörperschaften wie Handwerks- oder Ärztekammern, Innungen sowie Anstalten, Stiftungen und Zweckbetriebe des öffentlichen Rechts.
2. Abgrenzung zu Hoheitsbetrieben
Die Hauptaufgabe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist es, im Rahmen der ihr auf Grund der gesamtstaatlichen Struktur zukommenden öffentlichen Gewalt die ihr vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen (BFH 21.11.67, BStBl II 68, 218), insbesondere dann, wenn der Empfänger zur Annahme der Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (R 9 Abs. 1 S. 1 KStR 2004). Gleiches gilt, wenn die Körperschaft im Rahmen gesetzlich festgelegter Amtshilfe für eine andere Körperschaft gegen Erstattung der entstandenen Kosten tätig wird.
Die in den letzten Jahren von der öffentlichen Verwaltung vermehrt durchgeführten Privatisierungen zeigen aber, dass sich gerade die Aufgabenverteilung und daraus resultierend die Definition für öffentliche Gewalt stark verändert hat. Infolgedessen wird die o.g. Annahmeverpflichtung nun auch nicht mehr als Voraussetzung für einen Hoheitsbetrieb angesehen, sondern vielmehr als starkes Hilfsmerkmal (siehe BFH 22.9.76, BStBl II, 793). Durch die geänderten Rahmenbedingungen ist der Übergang zwischen Tätigkeiten, die einen BgA begründen und solchen, die noch als hoheitliche Aufgaben anzusehen sind, fließend.
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